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Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder geladen werden

Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Vereinsorgan und muss sämtlichen Mitgliedern zugänglich sein. Werden einzelne Mitglieder nicht eingeladen, führt dies zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse – davon können insbesondere Satzungsänderungen und Vorstandswahlen betroffen sein.

Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder geladen werden

Werden nicht alle Mitglieder zur Versammlung eingeladen, können dort gefasste Beschlüsse unwirksam sein.

Vereinsmitglieder nicht zur Versammlung geladen

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte über die Beschwerde eines neu gewählten Vereinsvorstands zu entscheiden, dessen Eintragung das Vereinsregister verweigerte. Er sei zuvor zwar von der Mitgliederversammlung gewählt worden, allerdings waren mindestens drei Vereinsmitglieder zu der Versammlung nicht ordentlich eingeladen worden.

Auf Kausalität für Wahlergebnisse kommt es nicht an

Auf das Ergebnis der Wahl hätten diese drei Mitgliederstimmen zwar keinen entscheidenden Einfluss nehmen können. Das OLG stellte sich dennoch auf die Seite des Vereinsregisters: In der fehlenden Einladung zu einer Mitgliederversammlung sei ein für das einzelne Mitglied relevanter Verstoß gegen seine Mitgliedschaftsrechte zu sehen, der die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse insgesamt unwirksam mache. Ob der Verstoß für das Ergebnis der Versammlung relevant sei – ob also in diesem Fall die Wahl durch die fehlenden drei Stimmen anders hätte ausgehen können – sei hierbei unerheblich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die fehlenden Mitglieder z.B. durch Redebeiträge auch weitere Mitglieder zu einer anderweitigen Stimmabgabe hätten bewegen können.

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In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die im schlimmsten Fall – wie hier – alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam machen. Davon können insbesondere Satzungsänderungen und Vorstandswahlen betroffen sein, denn hier prüft das Vereinsregister von Amts wegen die ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung. Fehler passieren übrigens Vereinen sämtlicher Couleur und Größe – vom örtlichen Gesangsverein bis hin zum internationalen Wirtschaftsverband.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 7 W 72/18

Wir begleiten Ihre Mitgliederversammlung: Sie stehen vor einer wichtigen Mitgliederversammlung und wollen auf Nummer sicher gehen? Schicken Sie uns Ihre Satzung sowie die ggf. bereits vorbereitete Einladung samt Tagesordnung an info@winheller.com und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und stellen die einwandfreie Vorbereitung und Durchführung sicher. Auf Wunsch nehmen wir auch als rechtlicher Beistand an der Versammlung teil oder übernehmen die Versammlungsleitung.

Weiterlesen:
Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ausreichend
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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