Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 24. September 2015 entschieden, dass die Einladung von Vereinsmitgliedern per E-Mail einer in der Vereinssatzung bestimmten Schriftform genügt.
Satzung sieht schriftliche Einladung vor
Die Satzung eines Vereins sah die schriftliche Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand lud die Mehrzahl der Mitglieder jedoch lediglich per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein, die anderen lud der Vorstand postalisch ein. Das Amtsgericht (AG) verweigerte daraufhin die Eintragung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung. Der Verein verwehrte sich dagegen und legte Beschwerde zum OLG Hamm ein.
Dem OLG Hamm genügte die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail (E-Mail-Einladung). Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Mitgliederversammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn die Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift des Vorstandes übermittelt würden.
Vereinsleben vs. Wirtschaftsleben
Das satzungsmäßige Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform, so das OLG Hamm. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe in diesen Fällen auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung. Die Vereinsmitglieder hätten im Übrigen ihre E-Mail-Adresse freiwillig angegeben; diejenigen, die das nicht getan hatten, waren auf konventioneller Art eingeladen worden.
Wortlaut der Vereinssatzung ausschlaggebend
Das OLG Hamm nimmt übrigens ausdrücklich auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 6. Mai 2013 Bezug und schließt sich diesem an. Obwohl der Beschluss des OLG Hamm grundsätzlich auch auf andere Fälle übertragbar ist, ist dabei doch Vorsicht angebracht: Es kommt stets auf den Wortlaut der konkreten Vereinsatzung an. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die in der Satzung geregelte Schriftform tatsächlich auch einmal ein „echtes“ Schriftformerfordernis aufstellt. In diesem Fall dürfen die Mitglieder nicht zur Mitgliederversammlung per E-Mail eingeladen werden. Vereine sollten deswegen unbedingt ihre Satzung prüfen.
OLG Hamm Beschluss vom 24.09.2015 – Az. 27 W 104/15
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Tags: Satzung, Vereinssatzung