Gemäß § 53 Nr. 2 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S.d. § 22 Abs. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen der zu unterstützenden Person nicht zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht.
Den Nachweis, dass diese Grenzen eingehalten werden, kann der mildtätige Verein anhand eines Fragebogens führen, in dem die zu unterstützende Person sich zur Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge und ihres Vermögens erklärt.
OFD Chemnitz v. 08.12.2006, Az. S0172-1/4-St21