Seit 30.06.2024 überwacht die Finanzaufsicht BaFin die Emittenten von ART (Titel III der MiCAR) und EMT (Titel IV der MiCAR) auf Einhaltung der Vorgaben der sogenannten MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation).
ART und EMT (E-Geld)
ART sind Kryptowerte, die keine E-Geld-Token sind, und deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert, zum Beispiel Gold, ein anderes Recht, oder eine Kombination davon, gewahrt werden soll (sog. vermögenswertreferenzierte Token oder auch asset-referenzierte Token, kurz ART). EMT (sog. E-Geld-Token oder Electronic-Money-Token, kurz EMT) sind Token, deren Stabilität an den Wert einer amtlichen Währung gekoppelt ist. Sie gelten als E-Geld. Untechnisch gesprochen handelt es sich sowohl bei EMT als auch bei ART um regulierte „Stablecoins“.
Zulassungs- und Erlaubnisvorbehalt und Whitepaper
Emittenten, die ART begeben, müssen zwingend ihren Sitz in der EU haben und durch die jeweilige national zuständige Aufsichtsbehörde zugelassen sein. EMT-Emittenten müssen als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut zugelassen sein. Sowohl ART als auch EMT-Emittenten müssen ein Whitepaper erstellen, dieses bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einreichen und veröffentlichen. Ein Whitepaper ist eine leicht verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Informationen über den Emittenten und zum ausgegebenen Kryptowert.
Eigenmittelanforderungen, Vermögenswertreserve, Zinsverbot, Pflicht zum Rücktausch
ART-Emittenten haben eine Vermögenswertreserve vorzuhalten, die die Risiken abdeckt, die mit den Vermögenswerten zusammenhängen, auf die sich der ART bezieht, insbesondere muss eine Liquiditätsreserve vorhanden sein, die sicherstellt, dass das eingezahlte Geld an die Kundinnen und Kunden jederzeit – zum Beispiel zum Marktwert des Vermögenswertes, auf den der ART sich bezieht – zurückgezahlt werden kann. Bezogen auf EMT-Emittenten gilt ein Verbot, Zinsen in Bezug auf den EMT zu gewähren. Zudem müssen sie jederzeit in der Lage sein, dem Inhaber eines E-Geld-Tokens den vertraglichen Nennwert des Tokens in der jeweiligen amtlichen Währung zurückzuzahlen. Mit anderen Worten: Wer einen Token für einen Euro gekauft hat, hat das Recht, diesen Euro jederzeit wieder zurückzuerhalten.
Was wir für Sie tun können:
MiCAR-Zulassungs- und Erlaubnisverfahren als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut
Wir prüfen, ob ihr Geschäftsvorhaben einem Zulassungs- oder Erlaubnisvorbehalt unterliegt und betreiben für Sie das MiCAR-Zulassungsverfahren oder das Erlaubnisverfahren als E-Geld-Institut oder als CRR-Kreditinstitut. Wir erstellen für Sie die benötigte Dokumentation und auch das Whitepaper.
Wenn die Umstellung an MiCAR misslingt
Zahlreiche Vorhaben sind aufgrund der Vorgaben der MiCAR überhaupt nicht oder nicht mehr durchführbar und müssen eingestellt werden. In diesem Fall sollten Sie zeitnah einen auf alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kryptowerten spezialisierten Anwalt einschalten, der mit Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten bespricht und Sie in allen aufkommenden Rechtsfragen umfassend berät. Unser Team aus Blockchainexperten, Anwälten und Steuerberatern prüft Ihr Geschäftsmodell und Ihre Handlungsmöglichkeiten. Wir erarbeiten für Sie die optimale Exitstrategie und unterstützen Sie dabei, Ihren Geschäftsbetrieb professionell abzuwickeln. Dabei berücksichtigen wir alle aufkommenden Rechtsfragen, u.a. Haftungsfragen, steuerliche Konsequenzen und strafrechtliche Verantwortung und übernehmen die Kommunikation mit den relevanten Behörden.
Die Kosten kalkulieren wir nach Aufwand. Auf Basis einer kostenpflichtigen Erstberatung erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
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