Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalens hat die Initiative ergriffen und will ärztliche Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen, aber noch im Rahmen eines Strukturvertrages erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreien. Damit soll künftig die schwierige Unterscheidung zwischen steuerbefreiten Heilbehandlungen und anderen steuerpflichtigen Leistungen entfallen. Das geht aus einer Pressemittelung des Finanzministeriums hervor, die es am 17. Juli 2015 veröffentlicht hat.
Krankenhausbehandlung von Umsatzsteuer befreit
Bislang kann nur die tatsächlich erbrachte Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit werden. § 4 Nr. 14 b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer. Problematisch an dieser Regelung ist, dass Leistungen, die nicht unmittelbar zu einer konkreten Heilbehandlung führen, nicht unter diese Befreiungsvorschrift fallen. Dazu zählen insbesondere Visiten, die Rufbereitschaft und die Koordinierung des ärztlichen Therapieplans. Diese Leistungen wurden bisher separat mit dem jeweiligen Pflegeheim abgerechnet und unterfielen der Umsatzsteuer.
Auch Heilbehandlung soll umsatzsteuerfrei sein
Der nordrhein-westfälische Vorstoß will das ändern und mittelbare Heilbehandlungen den unmittelbaren umsatzsteuerlich gleichstellen. Dazu soll die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen Strukturverträge abschließen. In diesen soll dann vertraglich geregelt werden, dass sich die Ärzte einer Region zu einem haus- und fachärztlichen Verbund zusammenschließen – einem Praxisnetz. Alle Leistungen, die im Rahmen des Strukturvertrags erfolgen und von Ärzten aus dem Praxisnetz ausgeführt werden, vergüte künftig die Kassenärztliche Vereinigung, heißt es in der Pressemitteilung des Finanzministeriums. Da das Praxisnetz eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Koordinierungsleistung erbringe, die im Gesundheitssystem gesetzlich vorgesehen sei, seien diese Leistungen dann als steuerfrei zu behandeln, genauso wie die Vergütung, die an die teilnehmenden Ärzte ausgezahlt werde.
Bestätigung des Bundesministeriums für Finanzen
Der Vorteil der neuen Regelung sei, dass die Ärzte ihre Abrechnung künftig nur noch an einer Stelle einreichen und auch nicht mehr zwischen den verschiedenen Leistungen unterscheiden müssten.
Auf diese günstige Rechtsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Heilbehandlungen können sich Steuerpflichtige berufen, sobald das Bundesministerium für Finanzen ein entsprechendes Schreiben zur Ergänzung der bisherigen Verwaltungsauffassung veröffentlicht hat.
Finanzministerium NRW, PM v. 17.07.2015
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Tags: Vorsteuer, Vorsteuerabzug