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LKW-Maut falsch berechnet: Speditionen haben Anspruch auf ca. vier Prozent Erstattung!

Maut fehlerhaft - jetzt Geld zurückfordernSpeditionen, die Gütertransporte in oder durch Deutschland vornehmen, müssen LKW-Maut entrichten. Das Problem: Die Maut verstößt gegen EU-Recht! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nämlich entschieden, dass Deutschland die LKW-Maut falsch berechnet hat: sie ist zu hoch (EuGH vom 28.10.2020, C 321/19). Das gilt seit dem Jahr 2005.

Unternehmen haben ca. vier Prozent zu viel bezahlt

Hintergrund ist, dass bei der Kalkulation der Mautgebühren auch Kosten für die Verkehrspolizei miteingeflossen sind. Diese Kosten sind aber keine Betriebskosten und hätten daher nicht über die LKW-Maut abgerechnet werden dürfen. Die Erhebung dieser Kosten erfolgte also rechtswidrig. Die Kosten für die Verkehrspolizei machen ca. vier Prozent der Mautgebühr aus. Eine Rückzahlung der Mautgebühren in dieser Höhe können alle Unternehmen erhalten, die in den Jahren 2018–2020 LKW-Maut gezahlt haben. Eine Rückzahlung erfolgt allerdings nicht automatisch, sondern muss beantragt und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Leistungsklage eingeklagt werden.

Mautrückzahlung von häufig bis zu siebenstelligem Betrag

In den uns bekannten Fällen macht der vermeintlich geringe Satz von ca. vier Prozent schnell einen sechs- bis siebenstelligen Rückzahlungsbetrag aus.

Geschäftsführer sind verpflichtet, tätig zu werden

Nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen können Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften verpflichtet sein, Rückzahlungsansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Sollten sie dies unterlassen und einen – derzeit recht offenkundigen Anspruch – nicht geltend machen, könnten sie sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.

Achtung: Verjährung droht!

Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung. Erfolgt die Abbuchung wie im Regelfall automatisch über Toll Collect, entsteht der Rückerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Abbuchung. 2017 abgebuchte Mautgebühren sind demnach bereits nicht mehr rückerstattungsfähig. Im Jahr 2018 abgebuchte Mautgebühren verjähren zum 31.12.2021.

Um die Verjährung aufzuhalten, müssen Betroffene einen entsprechenden Erstattungsantrag bei der zuständigen Stelle einreichen. Da nur ein wirksamer Antrag die Verjährung hemmt, empfiehlt es sich, diesen durch einen Rechtsanwalt einreichen oder zumindest prüfen zu lassen, denn erfahrungsgemäß stellt sich die Behörde hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche bislang quer. Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass sogar Rückforderungsansprüche vor dem Jahr 2017, also für die Jahre 2005 bis 2020 noch nicht verjährt sind.

Ansprüche für die Jahre 2018 und 2019 dieses Jahr geltend machen

Die Erstattungsansprüche für die Jahre 2018 und 2019 können noch im Jahr 2021 geltend gemacht werden. Gern unterstützen wir Sie dabei!

Unser Angebot für Unternehmen und Speditionen

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen gern (in den Sprachen: Deutsch, Englisch, Polnisch, Russisch und Türkisch), ob Sie einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der Mautgebühren haben, und betreuen Sie bei der Erstellung des Antrags. Gerne ergreifen wir verjährungshemmende Maßnahmen, damit Sie Ihren Anspruch für die Erstattung der Mautgebühren nicht verlieren. Auf Wunsch unterstützen wir Sie so, dass Sie sich mit der Angelegenheit nicht näher auseinandersetzen müssen und sich auf Ihr Jahresgeschäft konzentrieren können.

WINHELLER unterstützt Sie bei der Rückerstattung der LKW-Maut

Anders als üblich berechnen wir unsere Gebühren nicht prozentual in Abhängigkeit vom Erstattungsbetrag. Sie bezahlen uns nur für unsere geleistete Tätigkeit. Da wir ausschließlich große Speditionen vertreten, die üblicherweise hohe Rückerstattungsansprüche haben, spart diese Abrechnungspraxis unseren Mandanten viel Geld. Wenn Sie es ausdrücklich wünschen, können wir – soweit zulässig – selbstverständlich auch ein Pauschalhonorar vereinbaren.

Bei Interesse melden Sie sich gerne bei uns unter info@winheller.com oder telefonisch unter +49 69 / 76 75 77 80.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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