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Lizenzbox: Neues Abzugsverbot für Lizenzaufwendungen

Lange konnten bestimmte EU-Mitgliedstaaten (z.B. die Niederlande) von sogenannten Lizenzbox-Systemen profitieren und dadurch Investoren ins Land locken.

Was sind Lizenzbox-Systeme?

Lizenzbox-Systeme zeichneten sich dadurch aus, dass Erträge aus Immaterialgüterrechten, wie beispielsweise Lizenzgebühren auf geistiges Eigentum (IP), gesondert ausgewiesen und – teilweise deutlich – begünstigt besteuert wurden. Die Mitgliedstaaten argumentierten meist damit, dass die Lizenzbox als Instrument im internationalen Steuerwettbewerb sowie als Instrument zur Förderung der Forschung und Entwicklung im eigenen Land verwendet werde.

Tatsächlich wurde das Lizenzbox-System häufig von – insbesondere großen – Konzernen dazu genutzt, Erträge aus Lizenzeinnahmen steuerbegünstigt einzunehmen.

Nun soll damit Schluss sein.

Abschaffung bis zum 30.06.2021

Die G20 haben sich gemeinsam mit den OECD-Staaten in der sogenannten BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting Project – Action 5) darauf verständigt, dass ein Lizenzgeber nur dann eine Steuerbegünstigung auf Lizenzzahlungen in Anspruch nehmen können soll, wenn er auch tatsächlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in dem jeweiligen Land durchgeführt und für diese Aktivitäten auch tatsächlich Ausgaben getätigt hat. Im Englischen nennt sich dies „Nexus Approach for IP Regimes“.

2015 wurde im Abschlussbericht zum BEPS-Aktionspunkt 5 daher festgelegt, dass alle schädlichen Lizenzbox-Regelungen bis zum 30.06.2021 abgeschafft oder auf den Nexus-Ansatz umgestellt werden müssen. Der Bericht stellte zudem klar, dass ab dem 30.06.2016 keine Lizenzboxen mehr neu eingeführt werden durften, die nicht mit dem Nexus-Ansatz in Einklang stehen.

Neuer Paragraph im Einkommensteuergesetz

Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Anforderungen reagiert und mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2018 einen neuen Paragraphen eingeführt, der den Abzug von Lizenzgebühren als Betriebsausgaben beschränkt: § 4j EStG. Kurz zusammengefasst greift die Vorschrift, wenn:

  • immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Urheberrechte, Know-how etc.) überlassen werden und
  • im Zusammenhang mit dieser Überlassung Aufwendungen entstehen.
  • Die Einnahmen müssen beim Gläubiger der Lizenzzahlung (Lizenzgeber) einer niedrigen Besteuerung aufgrund einer sogenannten Präferenzregelung (z.B. durch ein Lizenzbox-System) unterliegen und
  • der – regelmäßig im Ausland ansässige – Gläubiger und Lizenzgeber muss eine dem Lizenzschuldner nahestehende Person (z.B. ein verbundenes Unternehmen) sein.

Rechtsfolge ist dann, dass eine Abzugsbeschränkung für Lizenzaufwendungen greift. Die Berechnung dieser Abzugsbeschränkung erweist sich – wie so häufig im Steuerrecht – als kompliziert und sollte anhand aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

Umgekehrt heißt das: Ein steuermindernder Abzug von Lizenzaufwendungen ist an die ausreichende Besteuerung dieser Aufwendungen als Einnahmen beim Lizenzgeber geknüpft.

Die neue Regelung gilt darüber hinaus auch, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Ausnahme: Nexus-Ansatz

Eine Rückausnahme vom Abzugsverbot soll dann gelten, wenn sich die Niedrigbesteuerung daraus ergibt, dass das jeweilige Land eine Regelung geschaffen hat, die dem Nexus-Ansatz der OECD entspricht. Nach dem Nexus-Ansatz soll die Zulässigkeit von Steuervergünstigungen von dem Umfang der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im jeweiligen Land abhängig gemacht werden.

Das ist zwar nett gedacht, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass es im Endeffekt nicht auf das tatsächliche Verhalten des Lizenzgebers ankommt, sondern rein auf die Ausgestaltung der Lizenzbox-Regelung. Das kann unter Umständen zu dem spannenden Fall führen, dass der Lizenzgeber zwar Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im den jeweiligen Land hat, die Beschränkung des Abzugs für Lizenzaufwendungen aber trotzdem greift, weil die Lizenzbox-Regelung des jeweiligen Staates nicht dem Nexus-Ansatz entspricht.

Mehrgliederige Strukturen bei Unternehmensgruppen

Auch bei Zwischenschaltungsfällen soll die Abzugsbeschränkung greifen. Letztlich wird damit dem Steuerpflichtigen aufgetragen, die gezahlten Lizenzzahlungen „bis zum Ende“ nachzuverfolgen und zu ermitteln, ob diese Zahlungen nun unter die neue Regelung des § 4j EStG fallen oder nicht. Dies wird umso schwieriger, als der Wortlaut des Gesetzes suggeriert, dass bei Vorhandensein mehrgliedriger Strukturen bei Unternehmensgruppen diese (natürlich) dazu dienen, das Abzugsverbot zu umgehen.

Inwieweit der betroffene Steuerpflichtige sich mit Gegenbeweisen wird entlasten können, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass deutsche Lizenznehmer gezwungen werden, die Zahlungsströme der Lizenzentgelte weiterzuverfolgen und – wenn und soweit erforderlich – entsprechende Korrekturen bei Betriebsausgaben durchführen müssen, ohne dass den Steuerpflichtigen im Idealfall entsprechende belastbare Dokumente zur Verfügung stehen.

Lizenzzahlungen jetzt prüfen

Einmal mehr versucht der Staat, sogenannte Korrekturregelungen für internationale Sachverhalte einzuführen. Dies geschieht nicht zum ersten und sicherlich nicht zum letzten Mal. Dabei sollte schon anhand der vor dem § 4j EStG eingeführten Regelungen zutage gekommen sein, dass derartige „Missbrauchsvermeidungsregelungen“ ein hohes Maß an Unsicherheit mitbringen, wie sie im Einzelnen zu handhaben sind.

So dürfte es auch im Fall des § 4j EStG sein. Die betroffenen Steuerpflichtigen, egal ob Unternehmen oder Privatpersonen, sind jetzt jedenfalls aufgerufen, sich mit ihren Lizenzzahlungen auseinanderzusetzen, soweit sie „im Verbund“ gezahlt werden. Damit kommt – neben der Verrechnungspreisdokumentation – eine weitere, bürokratieintensive Prozedur auf die Steuerpflichtigen zu.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Lizenzgebühren umfassend im Zusammenhang mit Steuerrecht, IP/IT und gewerblichem Rechtsschutz.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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