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LemonAid und das Finanzamt: Zu viel des Guten?

Eistee auf einem Tisch

„Unternehmen dürfen Millionen für Werbung an die Formel 1 zahlen, aber die Zahlung einer Umsatzbeteiligung an einen gemeinnützigen Verein führt zu Steuernachzahlungen“ – so und ähnlich tönt es derzeit durch die Medien, denn der Hersteller des Trendgetränks LemonAid soll seine Zahlungen an den gemeinnützigen Lemonaid & ChariTea e.V. nicht als Betriebsausgabe absetzen dürfen. Stimmt das?

Hersteller von „zu wenig gezuckerten“ Limonaden

Die Lemonaid Beverages GmbH stellt die Limonade LemonAid her, die aufgrund ihrer rein biologischen und fair gehandelten Inhaltsstoffe überaus beliebt ist. Nach Auffassung des Verbraucherschutzes war sie sogar zu gesund, denn sie enthält zu wenig Zucker, als nach früheren Lebensmittelrichtlinien für die Bezeichnung als „Limonade“ nötig gewesen ist. Daneben stellt das Unternehmen noch Teeprodukte unter dem Label „ChariTea“ her, deren Inhaltsstoffe ebenfalls biologisch und fair gehandelt sind.

Umsatzbeteiligung zugunsten eines gemeinnützigen Vereins

Neben der Verwendung von fair gehandelten Rohstoffen fördert das Unternehmen eine soziale und ökologische Landwirtschaft in Entwicklungsländern auch dadurch, dass es 20 Prozent des Umsatzes von jeder verkauften Flasche dem gemeinnützigen Lemonaid & ChariTea e.V. zuwendet. Hierzu wurde ein Sponsoringvertrag zwischen Unternehmen und Verein geschlossen, der die Zahlung absichern und zu einer Spende abgrenzen sollte.

Spenden nur begrenzt abzugsfähig

Hintergrund der notwendigen Abgrenzung ist zum einen die steuerlich nur beschränkte Abzugsfähigkeit von Spenden, denn Zuwendungen können nur bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berücksichtigt werden. Spenden über dieser Grenze werden als Gewinnausschüttung behandelt und sind damit zunächst durch das Unternehmen zu versteuern.

Gegenleistung nur bei Sponsoring zulässig

Zum anderen müssen Spenden ohne irgendeine Gegenleistung durch den gemeinnützigen Empfänger erfolgen. Lemonaid allerdings weist explizit auf die finanzielle Förderung des Vereins hin – und andersherum. Letztendlich erbringt der Verein damit eine Werbeleistung für das Unternehmen, welches hierdurch auch ein durchaus positives Image erhält, das für den angesprochenen Kundenkreis als verkaufsförderlich angesehen werden kann. Korrekterweise wurden die Zahlungen daher als Sponsoring behandelt und nicht als Spendenzahlung. Im Gegensatz zu Spenden sind solche Zahlungen als Betriebsausgaben in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Finanzamt sieht keine Gegenleistung

Die Betriebsprüfung durch das Finanzamt Hamburg ist allerdings anderer Ansicht: In dem Sponsoringvertrag könne keine Gegenleistung erkannt werden, die Zahlungen seien vielmehr im privaten Interesse der Gesellschafter erfolgt, die zugleich auch Mitglied im begünstigten Verein sind. Die Folge: Die Zahlungen (in Millionenhöhe!) können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern sind als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen zu versteuern. Eine Berücksichtigung als Spende würde den Höchstbetrag übersteigen, sodass der Großteil weiterhin zur Steuernachzahlung führt.

Erhebliche Schwächung von Social Enterprises

Die Ansicht des Finanzamts ist nicht nur wenig nachvollziehbar, sondern sendet ein überaus negatives Zeichen an viele Projekte im Bereich Social Business bzw. Social Entrepreneurship. Es ist nicht verständlich, weshalb die öffentlichkeitswirksame Verknüpfung zwischen Produkt und Förderung „des guten Zwecks“ keine Werbeleistung darstellen soll. Wie Lemonaid selbst schreibt, sei die Zahlung von Millionenbeträgen zur Schaltung von Werbung bei Formel-1-Rennen immerhin abziehbar, aber nicht, wenn es um gemeinnützige Projekte ginge.

Unbegrenzter Spendenabzug kein Allheilmittel

Lemonaid hat mittlerweile eine Petition zur Änderung der Rechtslage gestartet, um wenigstens den Höchstbetrag der abzugsfähigen Spenden zu erhöhen oder gar abzuschaffen – denn dann käme es auf die Frage der notwendigen Gegenleistung nicht mehr an. Allerdings würde das Vorliegen einer Gegenleistung die Spendeneigenschaft ausschließen – und zur Umsatzsteuerpflicht führen. Unternehmen mit sozialem Einschlag sind also weiterhin gut beraten, einen etwaigen Leistungsaustausch klar und nachvollziehbar zu regeln.

Weiterlesen:
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Spendenrecht, Sponsoring und Zuschüsse: Unsere Beratungsleistungen


Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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