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Zweckgebundene Spenden: Wie eng dürfen Spender den Zweck fassen?

Zweckgebundene Spenden: Wie eng dürfen Spender den Zweck fassen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Geldzahlung zur dauerhaften Unterbringung eines Hundes in einer Hundepension eine steuerlich abzugsfähige Spende darstellen kann. Die Entscheidung des BFH überrascht, da die Zahlung aus zivilrechtlicher Sicht mit einer Unterhaltsleistung verglichen werden kann, die steuerlich jedoch nicht als Spende abzugsfähig ist.

Spenderin finanziert die Unterbringung eines Hundes

Der Fall vor dem BFH betraf eine ehrenamtliche Mitarbeiterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins, die sich um die Pflege mehrerer Hunde kümmerte. Besonders ins Herz geschlossen hatte die Mitarbeiterin einen Schäferhund, der als sog. Problemtier nicht mehr vermittelbar war. Sie entschied daher, den Hund dauerhaft in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Da der Verein nicht in der Lage war, die 5.000 Euro für die Unterbringung des Hundes zu bezahlen, spendete die Mitarbeiterin den entsprechenden Betrag an den Verein. Der Verein stellte ihr im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung aus, damit sie ihre Spende als Sonderausgabe geltend machen konnte – allerdings für eine Sach- statt einer Geldspende. 

Finanzamt und Finanzgericht: Kein Spendenabzug möglich

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) Köln lehnten den Spendenabzug der Mitarbeiterin ab. Ihre Zahlung sei nicht in das Vermögen des Vereins geleistet worden, damit dieser seine steuerbegünstigten Zwecke zugunsten der Allgemeinheit verwirklichen könne. Stattdessen diente die Zahlung allein zur Versorgung eines bestimmten Tieres. Der Verein sei lediglich als Durchlaufstelle für die Geldzahlung aufgetreten und habe kein Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Geldbetrages gehabt. Der Mitarbeiterin sei zudem kein Vertrauensschutz aufgrund der Zuwendungsbestätigung zu gewähren, da sie nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Denn ihr sei von vornherein bewusst gewesen, dass für ihre Geldzahlung kein Spendenabzug möglich sei. 

BFH: Verein darf frei über die Verwendung der Spende entscheiden

Die Mitarbeiterin des Tierschutzvereins wollte die Entscheidung des FG Köln nicht akzeptieren und legte Revision beim BFH ein – mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Geldzahlung der Mitarbeiterin um eine abzugsfähige Spende handeln könne und verwies den Fall aufgrund weiterer offener Fragen zurück an das FG Köln.

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Zunächst stellte der BFH klar, dass eine Spende nur abzugsfähig sei, wenn sie an einen begünstigten Empfänger wie z.B. eine NPO geleistet werde. Daran ändere auch eine Zweckgebundenheit der Spende nichts, sodass auch zweckgebundene Spenden steuerlich abzugsfähig seien. Beim Spendenempfänger verbleibe das Letztentscheidungsrecht darüber, ob er eine zweckgebundene Spende annehmen möchte oder nicht. Stehe der konkrete Verwendungszweck einer Spende nämlich den eigenen steuerbegünstigten Zwecken entgegen, so müsse der Spendenempfänger aus eigenem Interesse die zweckgebundene Spende ablehnen. Denn sonst, so das Gericht, drohe ihm die Spendenhaftung, wenn er eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstelle, die bestätige, dass er die Spende für seine steuerbegünstigten Zwecke verwendet habe, obwohl dies aufgrund der entgegenstehenden Zweckbindung der Spende tatsächlich gar nicht der Fall gewesen ist. 

Zudem könnte ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Somit verfügt der Spendenempfänger – entgegen der Ansicht des FG Kölns – auch im Falle von zweckgebundenen Spenden über ein (Letzt-)Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder, so das Gericht.

Spendenabzug möglich trotz falscher Zuwendungsbestätigung

Auch die falsche Bezeichnung der Spende in der Zuwendungsbestätigung als Sachspende, obwohl es sich bei ihr tatsächlich um eine Geldspende handelte, hindere den Spendenabzug nicht. Denn die Zuwendungsbestätigung enthalte dennoch alle wesentlichen Angaben, die für den Abzug einer Geldspende notwendig seien, wie z.B. die Höhe des zugewendeten Betrages, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers und den Zeitpunkt der Zuwendung. 

Weitere offene Fragen zu satzungsmäßigen Zwecken

Offen sei allerdings noch die Frage, ob der Verein die Spende seiner Mitarbeiterin tatsächlich für seine satzungsmäßigen Zwecke – hier den Tierschutz – verwendet hat, indem er den Hund dauerhaft in einer Pension untergebracht hat. Das FG Köln hatte diese Frage in seinem Urteil nicht geklärt, da aus seiner Sicht von vornherein keine Spende vorlag. Der Fall sei daher an das FG Köln zurückzuverweisen, so das Gericht. Erst wenn das FG Köln diese Frage bejahe, könne die Mitarbeiterin ihre Spende tatsächlich in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen.

Geldzahlung als Unterhaltsleistung statt zur Förderung gemeinnütziger Arbeit

Wir halten die Entscheidung des BFH für falsch. Das Gericht verkennt, dass es sich bei der Geldzahlung zivilrechtlich um eine Unterhaltsleistung der Mitarbeiterin an die Tierpension handelt. Denn die Zahlung diente nicht dazu, allgemein die gemeinnützige Arbeit des Vereins im Tierschutz zu fördern, sondern sollte stattdessen die Versorgung eines bestimmten Hundes sicherstellen. 

Zudem könnte hier eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen: Denn bei einer direkten Zahlung der Unterhaltsleistung an die Tierpension wäre der Mitarbeiterin der Spendenabzug verwehrt geblieben, da es sich bei der Tierpension um keine gemeinnützige Organisation handelt. Stattdessen hat sie jedoch die Zahlung zunächst an den gemeinnützigen Verein geleistet, um die Unterhaltsleistung als Spende verschleiern zu können. Und auch die Argumentation der Unschädlichkeit der Bezeichnung als “Sachspende“, obwohl eine Geldzahlung geleistet wurde, überrascht vor dem Hintergrund des formstrengen Zuwendungsrechts.

WINHELLER unterstützt sowohl Spender als auch Spendenempfänger

Auf den ersten Blick scheint dieses Urteil missbräuchliche Gestaltungen zu legitimieren, bei denen Geldzahlungen für einen Sonderausgabenabzug zunächst an eine NPO „gespendet“ werden, die diese Zahlungen anschließend an eine nicht steuerbegünstigte Organisation weiterleitet. Allerdings sollten sowohl Spender und NPOs beachten, dass solche Konstruktionen auf sehr wackeligen Beinen stehen. 

Zum einen begegnet das Urteil des BFH großen rechtlichen Bedenken, da das Gericht in seiner Entscheidung die klare zivilrechtliche Lage ignoriert hat. Wir erwarten daher, dass der BFH in ähnlichen Fällen künftig anders entscheiden wird. Zum anderen muss der Spendenempfänger weiterhin nachweisen, dass er die Spende tatsächlich für seine steuerbegünstigten Zwecke verwendet hat. In klaren Missbrauchsfällen wird die Erbringung dieses Nachweises in der Regel nicht gelingen. Die Folge: Spendenhaftung und möglicherweise die Aberkennung der Gemeinnützigkeit – das muss nicht sein. Unsere Experten für Spendenrecht unterstützen sowohl Spender als auch Spendenempfänger in allen Fragen des Spendenrechts.

BFH, Urteil v. 16.03.2021 – X R 37/19

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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