In einem formularmäßigen Handelsvertretervertrag war bestimmt, dass nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren die Kündigung für beide Seiten nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig sei. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass dies den Handelsvertreter unangemessen benachteilige.
Für Handelsvertreter im Nebenberuf bestimmt § 92b Abs. 1 HGB eine von § 89 Abs. 1 HGB abweichende, nämlich kürzere Kündigungsfrist. Der Gesetzgeber hatte zwar die Regelung des § 92b HGB mit der geringeren Schutzwürdigkeit des Handelsvertreters im Nebenberuf begründet und damit eine raschere Beendigungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Auge. Soweit eine Kündigungsklausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterfällt, ist jedoch die Frage maßgeblich, inwieweit der Handelsvertreter durch die lange Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt werde.
Eine solche Benachteiligung sieht der BGH darin, dass der Handelsvertreter in unbilliger Weise daran gehindert werde, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem Konkurrenzunternehmen zu ergreifen. Die Vorteile, die ihm aus einer langen Kündigungsfrist erwüchsen, überwögen nicht deren Nachteile. Und auch die Interessen des Unternehmers, die Fluktuation nebenberuflicher Handelsvertreter gering zu halten, rechtfertigten nicht die formularmäßige Vereinbarung einer derart langen Kündigungsfrist wie im vorliegenden Fall. Die Kündigungsklausel ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 224/12.