Unter dem Eindruck der zahlreichen Terroranschläge in der jüngsten Vergangenheit scheint die Kommission der Europäischen Union (EU) ihre liberale Haltung gegenüber Kryptowährungen zumindest teilweise aufzugeben. So hat sie jüngst vorgeschlagen, auch die Anbieter von Kryptobörsen sowie von Kryptowallets unter die Regeln zur Geldwäschebekämpfung zu fassen.
Walletanbieter müssen Kunden identifizieren
Dazu soll es eine Änderung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie geben. Nach dem Willen der Kommission sollen dem Kreis der verpflichteten Entitäten “providers engaged primarily and professionally in exchange services between virtual currencies and fiat currencies” sowie “wallet providers offering custodial services of credentials necessary to access virtual currencies” hinzugefügt werden. Dies würde zahlreiche Akteure im Bereich Bitcoin und Kryptowährungen erfassen.
Diese müssten dann dieselben Sorgfaltspflichten im Umgang mit ihren Kunden beachten, wie heute bereits etwa Banken oder Versicherungen. Insbesondere gehört hierzu die Identifizierung jedes Kunden bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen. Was bei vielen Kryptobörsen heute bereits selbstverständlich ist, könnte kleinere Walletanbieter jedoch schnell überfordern. Diese müssten potenzielle Nutzer zunächst durch Verfahren wie PostIdent oder dem neuen VideoIdent identifizieren, bevor sie ihnen Zugriff auf die Wallet erlauben.
Vermeidung durch technische Gestaltung oder Kooperationen
Wer diesen Aufwand scheut, sollte prüfen lassen, in welchem Ausmaß ihn die Regulierung betrifft. So sind Kryptobörsen und sonstige Marktplätze nicht erfasst, wenn auf ihnen kein Handel mit staatlichem Geld möglich ist. Walletanbieter wären jedenfalls dem Wortlaut nach nur erfasst, wenn sie treuhänderisch die Zugangsdaten verwalten, also insbesondere den privaten Schlüssel. Je nach technischer Ausgestaltung des Walletanbieters könnte es somit möglich sein, der vorgesehenen Identifizierungspflicht zu entgehen. Solche Gestaltungen sollten in jedem Fall im Vorfeld rechtlich überprüft und eng mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt werden.
Als letzte Möglichkeit sieht die Richtlinie noch vor, die Sorgfaltspflichten teilweise auf einen Dritten auszulagern. Dieser muss allerdings ebenfalls zum Kreis der grundsätzlich Verpflichteten gehören. So wäre die Kooperation eines Walletanbieters mit einer Bank denkbar, welche die Identifizierung der Kunden übernimmt.
Umsetzung bis zum 1. Januar 2017
Wer eine Börse oder eine Wallet für Kryptowährungen anbietet, sollte nun rasch prüfen, ob er von der vorgeschlagenen Regulierung betroffen ist und welche Maßnahmen einzuleiten sind. Denn als weiteren Änderungsvorschlag hat die Kommission die Umsetzungsfrist der Richtlinie vom 26. Juni auf den 1. Januar 2017 vorverlegt. Viel Zeit bleibt also nicht. Unsere Kanzlei hat nicht nur langjährige Erfahrungen im Bankaufsichtsrecht, sondern bringt auch das nötige technische Wissen rund um kryptographische Währungen mit, um Ihnen eine fundierte rechtliche Analyse zu bieten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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