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Kundenbefragungen sind Imagewerbung

Stellt eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail Werbung dar, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt? Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof vor Kurzem zu klären.

Unternehmen bittet in E-Mail um Kundenbewertung

Geklagt hatte ein Käufer, der über eine Internetplattform Waren bestellt hatte. Nachdem er seine Bestellung erhalten hatte, schickte ihm die Verkäuferin die Rechnung per E-Mail zu. Dieser E-Mail fügte sie den Zusatz bei, dass es sich bei ihr um ein junges Unternehmen handele und sie deshalb auf gute Bewertungen angewiesen sei. Dabei hat sie den Käufer gebeten, eine entsprechende Bewertung abzugeben, sofern er mit dem Service zufrieden sei.

UWG gilt auch zugunsten von Verbrauchern

Der Käufer sah in der Aufforderung eine unerlaubte Werbung und reichte Klage auf Unterlassung beim Amtsgericht ein. Nachdem die Klage in zwei Instanzen abgewiesen worden war, stellte der Bundesgerichtshof fest, dass dem Kläger sehr wohl ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht.

Zwar sei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht anwendbar, weil es sich beim Kläger um einen Verbraucher handele. Allerdings werde der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch das Empfangen von unerwünschter Werbung beeinträchtigt, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor unerwünschter Kontaktaufnahme schütze.

Mittelbare Absatzförderung ist Werbung

Das Gericht hatte ebenso keine Zweifel daran, dass es sich bei der Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung auf einer Onlineplattform um Werbung handelt, da auch die mittelbare Förderung des Absatzes, zum Beispiel durch Imagewerbung, vom Werbebegriff erfasst ist. Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, Bestandskunden weiter an sich zu binden und durch positive Bewertungen künftige Vertragsabschlüsse zu fördern.

Unerheblich ist dabei, dass die Werbung zusammen mit der Rechnung übersandt wurde. Damit wollte das Gericht klarstellen, dass es keine Umgehungsmöglichkeit durch das Kombinieren von Werbung mit anderen Informationen gibt.

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BGH vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17

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Produktwerbung nicht strafbar, wenn sie objektiv und nachvollziehbar ist
Beratung und Vertretung in Spezialgebieten des Wettbewerbsrechts

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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