Bei der Bewerbung von Produkten, die einander gegenübergestellt werden, ist es notwendig, den Vergleich in objektiver Art und Weise auf wesentliche, für das Produkt relevante und vor allem nachprüfbare Eigenschaften zu stützen.
Wahrheit und Objektivität als Werbe-Mantra
Bei einer wahrheitsgemäßen Behauptung, das eigene Erzeugnis sei einem Konkurrenzprodukt preislich überlegen und biete darüber hinaus ein ähnliches Leistungsprofil, handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige vergleichende Werbung. Dies gilt jedoch nur, wenn das Produkt sowie sein Vergleichsgegenstück beide soweit konkret benannt sind, dass ein Verbraucher durch eine kurze Internetrecherche die Preise selbst gegenüberstellen und die wesentlichen Merkmale des Produktes ebenfalls erfassen kann.
Empfindliche Strafen bei Unachtsamkeit
Wenn Sie für die Werbung in Ihrem Unternehmen zuständig sind, sollten Sie daher unbedingt darauf achten, welche Elemente der Konkurrenz in Ihrer Werbung angesprochen werden. Wenn die Aussagen zu vage sind oder die Überprüfbarkeit für den Kunden unzumutbar ist, setzt man sich dem hohen Risiko aus, mit wettbewerbsrechtlichen Folgen rechnen zu müssen. Diese können bei einer strafbaren Werbung sowohl Freiheits- als auch hohe Geldstrafen beinhalten.
Wollen Sie sicherstellen mit ihrer Werbung keine unnötigen Risiken einzugehen? Oder sind Sie der Meinung, ein Konkurrent würde Ihr Produkt auf eine unfaire Art und Weise in seiner Werbung verwenden? Kontaktieren Sie uns am besten noch heute. Unser spezialisiertes Team im Wettbewerbsrecht unterstützt Sie gerne dabei, ihre Produkte auf rechtlich souveräne Art und Weise zu präsentieren.
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, Az. 6 U 103/15
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