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Kündigung eines Geschäftsführervertrags

Aug 26, 20 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Kündigung eines GeschäftsführervertragsBei der Beendigung eines Geschäftsführerdienstvertrags gelten andere Bestimmungen als bei einem „normalen“ Arbeitsvertrag. Geschäftsführer sind nämlich keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Dies liegt daran, dass sie als Organ der Gesellschaft und mit der Art ihrer Tätigkeit eher „im Lager“ des Arbeitgebers stehen.

Geschäftsführer haben mehr Zeit für Kündigungsschutzklage

Im Fall einer Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags können Geschäftsführer keine Klage beim Arbeitsgericht, sondern nur beim Landgericht erheben.

Da das Arbeitsgericht nicht zuständig ist, gilt auch die für Arbeitnehmer geltende Dreiwochenfrist ab Kündigungszugang für die Klageerhebung nicht. Ein Geschäftsführer hat also länger Zeit, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen als ein Arbeitnehmer.

Achtung bei Abberufung als Organ

Ausnahmsweise ist das Arbeitsgericht aber dann zuständig, wenn der Geschäftsführer von der organschaftlichen Stellung als Geschäftsführer abberufen wird und somit die Gesellschaft nicht mehr vertreten kann. In diesem Fall wird auch der Geschäftsführer als Arbeitnehmer angesehen. Da der Geschäftsführerdienstvertrag nicht zwangsläufig an die Organstellung geknüpft ist, besteht dieser insofern auch nach Abberufung des Geschäftsführers fort. Der Geschäftsführer hat also noch immer Anspruch auf seine Vergütung, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde.

Wenn der Geschäftsführerdienstvertrag nach der Abberufung als Organ gekündigt wird, ist ebenfalls das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall gilt auch die dreiwöchige Präklusionsfrist. Das bedeutet, dass, falls die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben wird, die Kündigung nicht mehr angegriffen werden kann.

WINHELLER berät Geschäftsführer und Unternehmen

Geschäftsführern in dieser Situation empfehlen wir daher, genau zu prüfen, ob neben der Kündigung des Geschäftsführervertrags auch die Organstellung des Geschäftsführers beendet wurde. Gern sind wir Ihnen dabei behilflich und stehen sowohl Geschäftsführern als auch Unternehmen bei allen Fragen, die sich mit der Kündigung und Abberufung eines Geschäftsführers ergeben, beratend zur Seite. Melden Sie sich gerne unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

Weiterlesen:
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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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