Wer in Bitcoin, Ether oder andere digitale Werte investiert, konnte Gewinne bislang nach einer Haltedauer von einem Jahr komplett steuerfrei vereinnahmen. Genau dieser Vorteil steht jetzt auf der Kippe.
Ein bisher unveröffentlichter Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums („Gesetz zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen“), der uns vorliegt, enthält nun konkrete Vorschläge für eine grundlegende Reform der Besteuerung von Kryptowerten. Der Entwurf befindet sich derzeit noch in der Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung.
Für vermögende Privatanleger und aktive Trader bedeutet das einen deutlichen Kurswechsel in der Besteuerung digitaler Vermögenswerte. Praktisch relevant wird die Neuregelung voraussichtlich ab dem 01. Januar 2027.
Zentrale Eckpunkte des Referentenentwurfs zur Haltefrist
Künftig sollen Gewinne aus dem Verkauf sogenannter Tauschkryptowerte wie Bitcoin oder Ether nicht mehr als private Veräußerungsgeschäfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG eingeordnet werden. Damit soll die bisherige einjährige Spekulationsfrist demnächst vollständig entfallen.
Stattdessen greift unabhängig von der Haltedauer der Kryptowerte die Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ab 2028 rechnet das Ministerium mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 160 Millionen Euro, die bis 2031 auf bis zu 350 Millionen Euro anwachsen könnten.
Die neue Regelung soll nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Wer heute schon Bitcoin, Ether oder andere Coins hält oder noch vor dem 31. Dezember 2026 anschafft, profitiert weiterhin von einem geplanten Bestandsschutz und kann diese Kryptowerte nach Ablauf der einjährigen Haltefrist wie gewohnt steuerfrei veräußern. Wer strategisch handelt und noch vom alten Recht profitieren möchte, sollte geplante Anschaffungen daher zeitlich vorziehen.
Neufassung des § 20 EStG
Der Gesetzesentwurf bringt hierzu in der geplanten Neuregelung des § 20 EStG („EStG-E“) die Begrifflichkeit des „Tauschkryptowerts“ ein, der an die Definition des Kryptowerts in Art. 3 der EU-Verordnung 2023/1114 (MiCAR) anknüpft.
Ein Kryptowert ist demnach eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Den Tauschkryptowerten gleichgestellt sollen Forderungen auf die Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte werden.
Von einer Besteuerung nach § 20 EStG-E sollen E-Geld-Token hingegen ausgenommen sein. Ebenso sollen Non-Fungible Token, Security-Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert vermitteln oder vermitteln sollen, ausgenommen werden. Für diese sollen weiterhin die derzeit geltenden Besteuerungsregelungen greifen.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG-E sollen damit künftig
- Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten und der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung gehören, sowie
- Gewinne aus der Veräußerung von Tauschkryptowerten.
Die Überlassung von Tauschkryptowerten umfasst insbesondere das klassische Lending und passive Staking, aber auch dezentrale Geschäftsmodelle. Ungeklärt bleibt dagegen, wie die Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung auszulegen ist.
Ab dem 1. Januar 2028 soll auf Kapitalerträge aus Tauschkryptowerten grundsätzlich Kapitalertragsteuer direkt an der Quelle einbehalten werden, wie dies auch schon heute mit dem Steuerabzug bei Aktienerträgen durch Banken erfolgt. Den abzugsverpflichteten Kryptobörsen und anderen Kryptowerte-Dienstleistern wird damit eine Übergangsfrist zur Einführung des Abzugsverfahrens eingeräumt.
Günstigere Besteuerung für Lending und Staking
Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, etwa durch klassisches Lending oder passives Staking, sollen also den Kapitaleinkünften zugerechnet werden. Diese Position vertreten wir als Kanzlei WINHELLER tatsächlich schon seit Jahren. Die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent führt gerade für Vielverdiener mit einem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 Prozent zu einer spürbaren Entlastung. Wer dagegen über ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügt, kann über die bereits bestehende Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ggf. von einem noch niedrigeren Steuersatz profitieren.
Für Kryptogewinne dürfte damit zukünftig der bereits geltende Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro greifen. Damit würde ein weitergehender Werbungskostenabzug für Kryptowerte jedoch ausgeschlossen.
Zugangsbewertung unentgeltlich erlangter Kryptowerte
Zudem will der Gesetzgeber regeln, dass die Anschaffungskosten bei einem unentgeltlichen Zugang von Tauschkryptowerten mit 0,00 Euro anzusetzen sein sollen. Dies betrifft insbesondere Airdrops und Bounties, bei denen Tauschkryptowerte ohne Zutun des Steuerpflichtigen oder lediglich für geringe Tätigkeiten übertragen werden. Mit dieser Vorgabe möchte der Gesetzgeber die Besteuerung der durch den Erhalt dieser Tauschkryptowerte erlangten Vorteile auf die spätere Veräußerung verlagern.
Überdies schafft der Gesetzgeber im Entwurf eine Möglichkeit, zukünftig per Rechtsverordnung weitere Vorgaben zur Bewertung und zur Veräußerungsreihenfolge von Tauschkryptowerten festzulegen.
Wichtig: Kann ein Steuerpflichtiger die ursprünglichen Anschaffungskosten seiner Kryptowerte gegenüber einer neuen Handelsplattform zukünftig nicht nachweisen, drohen pauschal 50 % des Bruttoverkaufserlöses als Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer angesetzt zu werden. Wer also zwischen verschiedenen Börsen und Wallets wechselt, sollte lückenlose Nachweise über Kaufzeitpunkte und Kaufpreise führen.
Verlustverrechnungsbeschränkung bleibt bestehen
Der Entwurf verweist zudem darauf, dass die Verlustverrechnungsbeschränkungen der §§ 20 Absatz 6, 22 Nummer 3 Satz 4 und 23 Absatz 3 Satz 7 EStG bestehen bleiben. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand sollen daher eine Verrechnung von Gewinnen aus einem Kryptohandel mit Aktienverlusten weiterhin ausgeschlossen bleiben.
Handlungsbedarf für Kryptoanleger und Unternehmen
Für Altbestände sollen unverändert die §§ 22 und 23 EStG Anwendung finden. Steuerpflichtige, die strategisch agieren und von der langfristigen Wertentwicklung bestimmter Kryptowerte profitieren wollen, sind daher gut beraten, diese ggf. noch vor dem 1. Januar 2027 anzuschaffen.
Einkünfte etwa aus Lending- und Staking, die nach dem 1. Januar 2027 zufließen, sollen hingegen bereits dem neuen Recht unterfallen und das unabhängig davon, ob die verliehenen bzw. gestakten Basis-Coins selbst noch zum Altbestand gehören.
Das parlamentarische Verfahren im Bundestag und Bundesrat steht allerdings noch aus, sodass sich einzelne Details, aber auch grundlegende Aspekte im weiteren Gesetzgebungsprozess durchaus noch ändern können. Wer größere Kryptobestände hält, professionell tradet oder etwa Lending und Staking betreibt, sollte die kommenden Monate aktiv nutzen, um die eigene Portfoliostruktur und Dokumentation zu überprüfen.
Besonders empfehlenswert ist eine lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Transaktionen inklusive Kaufzeitpunkt, Kaufpreis und Herkunft der Coins. Nur so lässt sich vermeiden, dass die pauschale 50 %-Bemessungsgrundlage bei der Gewinnermittlung zur Anwendung kommt. WINHELLER unterstützt bei solchen Krypto-Herkunftsnachweisen gern jederzeit.
Mit WINHELLER frühzeitig rechtssicher planen
Wir begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren Aufarbeitung Ihrer Kryptotransaktionen, bei der steuerlichen Einordnung Ihres Portfolios und bei der Vorbereitung auf die neue Rechtslage ab 2027. Sprechen Sie uns frühzeitig an, damit Sie von den bestehenden Übergangsregelungen optimal profitieren können.
