E-Evidence-Verordnung: Fragen Finanzämter nun Daten bei ausländischen Kryptobörsen ab?

Eine Lupe vergrößert einen Trading-Chart

Ab dem 18. August 2026 ist die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 nach der dreijährigen Übergangsfrist anwendbar. Sie soll es Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, elektronische Beweismittel schneller grenzüberschreitend zu sichern. Für Kryptoanleger stellt sich damit die Frage: Kann die deutsche Finanzverwaltung künftig unmittelbar bei Kryptobörsen im EU-Ausland Kunden- und Transaktionsdaten abfragen?

Die kurze Antwort lautet: In einem konkreten Steuerstrafverfahren kann die Verordnung den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel erheblich erleichtern. Einen allgemeinen Zugriff der Finanzämter auf die Daten ausländischer Plattformen oder eine Grundlage für Ermittlungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte schafft sie hingegen nicht. Zudem ist nicht jede Kryptobörse vom Anwendungsbereich erfasst.

Was ändert sich durch die E-Evidence-Verordnung?

Bislang führt der Weg zu elektronischen Beweismitteln in einem anderen EU-Mitgliedstaat häufig über förmliche Rechtshilfeverfahren. Künftig kann die zuständige Behörde eine Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an die benannte Niederlassung oder den Vertreter eines Diensteanbieters in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat richten – also etwa an einen Messenger-Dienst, eine Cloud-Plattform oder einen Online-Marktplatz mit Nutzerkommunikationsfunktion.

Ermittelt die Steuerfahndung beispielsweise gegen einen Verdächtigen und vermutet relevante Kommunikation über einen Messengerdienst, kann sie die Anordnung direkt an dessen EU-Kontaktstelle richten, statt ein Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde zu stellen. Der Diensteanbieter muss die angeforderten Daten grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen übermitteln. In gesetzlich definierten Notfällen verkürzt sich die Frist auf acht Stunden.

Daneben führt die Verordnung die Europäische Sicherungsanordnung ein. Mit ihr können bereits vorhandene Daten zunächst vor einer Löschung geschützt werden, damit sie später auf einer dafür vorgesehenen Rechtsgrundlage herausgegeben werden können.

Die Verordnung vereinfacht damit vor allem den Übermittlungsweg. Sie schafft weder eine zentrale EU-Datenbank noch ermöglicht sie eine laufende Überwachung von Nutzerkonten. Gegenstand sind bereits gespeicherte Daten, die für ein Strafverfahren als Beweismittel benötigt werden.

Können Finanzbehörden die E-Evidence-Verordnung nutzen?

Ja. Das deutsche Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz (EBewMG) bezieht Finanzbehörden ausdrücklich ein, wenn diese ein Steuerstrafverfahren selbstständig führen. Das kann insbesondere die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung betreffen.

Die Zuständigkeit hängt von der Art der angeforderten Daten ab:

  • Anordnungen zu Teilnehmer- und Identifizierungsdaten können Finanzbehörden im Rahmen ihrer strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse veranlassen. Sie bedürfen grundsätzlich der Validierung durch die Staatsanwaltschaft.
  • Für sonstige Verkehrs- und Inhaltsdaten ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

Für das normale Besteuerungsverfahren – also die alltägliche Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt, ganz ohne Verdacht auf eine Straftat – ändert sich dadurch jedoch nichts: Das Finanzamt erhält dadurch keine neue allgemeine Ermittlungsbefugnis. Die E-Evidence-Verordnung ist ein Instrument des Strafverfahrens, nicht der regulären Steuerfestsetzung.

Kein Freibrief für anlasslose Ermittlungen

Eine Europäische Herausgabeanordnung darf nur ergehen, wenn sie für das konkrete Verfahren notwendig und verhältnismäßig ist. Außerdem muss eine vergleichbare Anordnung unter denselben Voraussetzungen auch in einem entsprechenden innerstaatlichen Fall zulässig sein.

Für ein deutsches Steuerstrafverfahren müssen deshalb zunächst zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegen. Erforderlich ist ein Anfangsverdacht. Dieser muss noch nicht bewiesen oder „erhärtet“ sein – die Ermittlungsmaßnahme kann gerade dazu dienen, einen bestehenden Verdacht weiter aufzuklären. Bloße Vermutungen oder Nachforschungen „ins Blaue hinein“ genügen aber nicht.

Die Verordnung ist daher keine Grundlage für eine pauschale Anfrage nach dem Muster: „Welche deutschen Kunden haben in den vergangenen Jahren Gewinne erzielt?“ Sie dient der gezielten Beweiserhebung in einem bereits eingeleiteten oder jedenfalls auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Strafverfahren. Der Verdacht muss dabei noch nicht zwingend gegen eine bereits namentlich bekannte Person gerichtet sein. Es müssen aber greifbare Hinweise auf eine konkrete Straftat vorliegen.

Welche Daten können durch E-Evidence angefordert werden?

Die Verordnung unterscheidet zwischen

  • Teilnehmerdaten,
  • Daten zur Identifizierung eines Nutzers,
  • sonstigen Verkehrsdaten und
  • Inhaltsdaten.

Je sensibler die Daten sind, desto höher liegen die rechtlichen Anforderungen.

Teilnehmer- und Identifizierungsdaten können grundsätzlich bei Ermittlungen wegen jeder Straftat angefordert werden, sofern auch die nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Für sonstige Verkehrs- und Inhaltsdaten muss die verfolgte Tat grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sein oder zu den ausdrücklich genannten Delikten gehören.

Bei einer Steuerhinterziehung ist diese Schwelle grundsätzlich erreicht: § 370 Abs. 1 AO sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das bedeutet allerdings nicht, dass in jedem steuerlich fehlerhaften Kryptofall auf sämtliche verfügbaren Daten zugegriffen werden darf. Erforderlich bleiben ein strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht sowie eine im Einzelfall notwendige und verhältnismäßige Anordnung.

Gilt die E-Evidence-Verordnung für Kryptobörsen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Verordnung erfasst insbesondere Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, Domain- und IP-Dienste sowie bestimmte Online-, Kommunikations- und Speicherdienste. Finanzdienstleistungen sind vom Diensteanbieterbegriff ausdrücklich ausgenommen.

Eine Kryptoplattform fällt daher nicht allein deshalb unter die Verordnung, weil sie Kunden identifiziert und Konto- oder Transaktionsdaten speichert. Bei einem reinen Handels- oder Verwahrangebot ist gesondert zu prüfen,

  • ob es sich um eine ausgenommene Finanzdienstleistung handelt oder
  • ob der konkret betroffene Dienst überhaupt einer der von der Verordnung genannten Dienstleistungskategorien zuzuordnen ist.

Bietet eine Plattform daneben beispielsweise eigenständige Kommunikations- oder erfasste Speicherdienste an, kann die Beurteilung für diesen Dienst anders ausfallen. Entscheidend ist somit nicht allein die Bezeichnung als „Kryptobörse“, sondern die konkrete Funktion des betroffenen Angebots.

Auch ein Unternehmenssitz außerhalb der Europäischen Union schließt die Anwendung nicht zwingend aus. Bietet ein erfasster Diensteanbieter seine Leistungen in der EU an, muss er grundsätzlich eine Niederlassung oder einen Vertreter in der EU benennen. Über diesen Adressaten kann eine Anordnung zugestellt werden. Wo die Daten technisch gespeichert sind, ist demgegenüber nicht entscheidend.

E-Evidence ist nicht DAC8

Die E-Evidence-Verordnung darf nicht mit den neuen automatischen Meldepflichten für Kryptowerte verwechselt werden. Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), mit dem insbesondere DAC8 umgesetzt wurde, verfolgt einen anderen Ansatz.

Meldepflichtige Kryptowerte-Dienstleister müssen steuerlich relevante Nutzer- und Transaktionsinformationen für den ersten Meldezeitraum 2026 erfassen und grundsätzlich bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Dafür ist kein vorheriger Anfangsverdacht gegen den einzelnen Nutzer erforderlich.

Der Unterschied ist für Kryptoanleger wesentlich:

  • E-Evidence erleichtert eine gezielte grenzüberschreitende Beweiserhebung in einem Strafverfahren.
  • DAC8 und das KStTG schaffen einen standardisierten, automatischen Informationsfluss für Besteuerungszwecke.

Auch Sammelauskunftsersuchen an Kryptobörsen beruhen auf anderen Rechtsgrundlagen. Solche Datenquellen können bislang unbekannte Sachverhalte sichtbar machen und dadurch einen Anfangsverdacht begründen. Erst auf dieser Grundlage kann die E-Evidence-Verordnung bei der weiteren grenzüberschreitenden Aufklärung eine Rolle spielen.

Was bedeutet die Verordnung für Kryptoanleger?

Der 18. August 2026 führt nicht dazu, dass Finanzbehörden plötzlich ohne Anlass sämtliche Konten bei ausländischen Kryptobörsen durchsuchen dürfen. Die Verordnung beseitigt aber praktische Hürden, wenn bereits ein Steuerstrafverfahren geführt wird und sich die benötigten elektronischen Beweismittel bei einem erfassten Diensteanbieter im EU-Ausland befinden.

Unabhängig von E-Evidence wird das Informationsnetz der Finanzverwaltung durch automatische Meldungen, Sammelauskunftsersuchen und Blockchain-Analysen dichter. Wie das Finanzamt Kryptogewinne bereits heute aufdecken kann, erläutert unser Beitrag zu den Krypto-Steuern 2026. Kryptoanleger sollten deshalb

  1. ihre Börsen- und Walletdaten vollständig sichern,
  2. frühere Steuererklärungen auf bislang nicht oder unzutreffend erfasste Kryptosachverhalte prüfen und
  3. vor einer nachträglichen Offenlegung klären lassen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist.

Nicht jede Abweichung begründet eine Steuerhinterziehung, und nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. Eine rechtliche Prüfung sollte daher der tatsächlichen und steuerlichen Aufarbeitung vorausgehen.

WINHELLER berät bei Krypto-Steuerstrafverfahren

Unsere auf Kryptowerte und Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater prüfen, ob steuerlicher Korrekturbedarf und ein strafrechtliches Risiko bestehen. Wir unterstützen bei der Aufbereitung komplexer Transaktionsdaten, bei Nacherklärungen und Selbstanzeigen sowie bei bereits eingeleiteten Krypto-Steuerstrafverfahren. Kommen Sie gern jederzeit auf und zu!

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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