Krypto-Dienstleister im Fokus der EU-Russland-Sanktionen

3 Schachfiguren als EU, Ukraine und Russland

Kryptowerte ermöglichten lange Zeit grenzüberschreitende Transfers außerhalb klassischer Bankstrukturen. Inzwischen unterliegen Kryptowerte-Dienstleister und Nutzer jedoch einem zunehmend dichten aufsichtsrechtlichen, geldwäscherechtlichen, steuerlichen und sanktionsrechtlichen Regelwerk.

Mit dem 21. Sanktionspaket gegen Russland hat die Europäische Union die Vorgaben im Finanz- und Kryptosektor erneut erweitert. Wir erklären, welche zusätzlichen Beschränkungen Inhaber von Kryptowerten und Nutzer von Krypto-Plattformen beachten müssen.

14 Kryptowerte-Dienstleister und vier Finanzunternehmen neu erfasst

Am 23.07.2026 verabschiedete die EU das 21. Sanktionspaket gegen Russland. Die Verordnung (EU) 2026/1848 änderte insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und erweiterte die bestehenden Transaktionsverbote im Finanz-, Zahlungs- und Kryptosektor.

Nach der ausdrücklichen Einordnung des EU-Gesetzgebers werden durch das Sanktionspaket 14 Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, und vier Finanzunternehmen neu erfasst. Damit unterliegen insgesamt 18 weitere Unternehmen des Finanz-, Zahlungs- und Kryptosektors einem Transaktionsverbot.

17 dieser 18 Unternehmen wurden in Teil A des Anhangs XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen. Dazu gehören elf klassische Krypto-Plattformen, drei weitere Krypto- bzw. Zahlungsdienstleister sowie drei Banken. Das vierte Finanzunternehmen, die CJSC Eco-Islamic Bank aus Kirgisistan, wurde nicht in Anhang XLV, sondern in Anhang XLIV aufgenommen.

Für die elf klassischen Krypto-Plattformen gilt das Transaktionsverbot seit dem 23.08.2026. Für die drei weiteren Krypto- beziehungsweise Zahlungsdienstleister und die drei in Anhang XLV aufgenommenen Banken gilt es bereits seit dem 13.08.2026.

Verbot von Transaktionen auf russischen Kryptobörsen

Das Verbot erfasst unmittelbare und mittelbare Transaktionen mit den gelisteten Unternehmen. Kunden aus der EU dürfen daher grundsätzlich keine Einzahlungen, Auszahlungen, Tauschgeschäfte oder sonstigen Vorgänge mehr ausführen, soweit diese eine unmittelbare oder mittelbare Transaktion mit einem der gelisteten Unternehmen darstellen.

ANHANG XLV

Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5ad

Teil A – Liste der außerhalb der Union niedergelassenen Kredit- und Finanzinstitute und Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienstleistungen erbringen, die den Zweck der Verbote gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereiteln.

Die nachfolgende Tabellen zeigen sämtliche 17 Unternehmen, die mit dem 21. Sanktionspaket neu in Teil A des Anhangs XLV aufgenommen wurden.

Gruppe 1: Elf klassische Krypto-Plattformen

UnternehmenGeltungsbeginn
Rapira23. August 2026
Aifory Pro (Sooty Ltd.)23. August 2026
ABCeX (Nueva Cryptologia S.A.S DE C.V.)23. August 2026
WhiteBird23. August 2026
NoOnecrypto INC.23. August 2026
Tradex (Brightum LLC)23. August 2026
Monease Ltd23. August 2026
BitPapa23. August 2026
Exnode, Exnode Pay (Arvix)23. August 2026
HTX (HUOBI GLOBAL SA)23. August 2026
EXMO Ltd23. August 2026

Gruppe 2: Drei weitere Krypto- bzw. Zahlungsdienstleister

UnternehmenGeltungsbeginn
A7 Nigeria13. August 2026
A7 Africa13. August 2026
PilotFinance Ltd.13. August 2026

Gruppe 3: Drei Finanzinstitute

UnternehmenGeltungsbeginn
Chinggis Khaan Bank13. August 2026
Sberbank India13. August 2026
India VTB13. August 2026

Ausnahme für die Beendigung bestehender Geschäftsbeziehungen

Art. 5ad Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 enthält eine eng begrenzte Genehmigungsmöglichkeit für die Abwicklung bestehender Geschäftsbeziehungen. Danach können die zuständigen Behörden insbesondere EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie bestimmten dort aufenthaltsberechtigten Personen Transaktionen genehmigen, die zwingend erforderlich sind, um Gelder abzuziehen, Konten zu schließen und die Geschäftsbeziehung mit einer neu gelisteten Einrichtung vollständig zu beenden. Der Antrag muss grundsätzlich spätestens drei Monate nach dem für die jeweilige Einrichtung in Anhang XLV genannten Geltungsbeginn gestellt werden. Die Gelder müssen auf ein Kredit- oder Finanzinstitut in der EU oder auf ein entsprechend von einem EU-Institut kontrolliertes Institut übertragen werden.

Neues Instrument: Sanktionen gegen Kryptodienstleister ganzer Drittstaaten (Art. 5bc)

Darüber hinaus schafft das 21. Sanktionspaket ein neues Instrument, das künftig den Kryptosektor ganzer Drittstaaten erfassen kann.

Mit dem neuen Art. 5bc VO (EU) Nr. 833/2014 schafft die EU erstmals die rechtliche Möglichkeit, Transaktionen mit Kryptowerte-Dienstleistern und Krypto-Plattformen eines gesamten Drittstaats zu untersagen. Das Verbot soll greifen, wenn ein Drittstaat nach Auffassung des Rates systematisch und dauerhaft nicht verhindert, dass Kryptowerte-Dienstleistungen zur Umgehung der Russland-Sanktionen genutzt werden. Die Vorschrift enthält allerdings eine begrenzte Ausnahme für EU-Staatsangehörige, die bereits vor dem maßgeblichen Stichtag in dem gelisteten Drittstaat ansässig waren.

Die künftig betroffenen Staaten sollen in Anhang LVII der Verordnung aufgeführt werden. Anhang LVII enthält mit Stand vom 10.09.2026 allerdings noch keine Einträge.

Spezielle Regelungen für russische Staatsangehörige und in Russland ansässige Personen

Daneben wurde Art. 5b Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 erweitert. Russische Staatsangehörige und in Russland ansässige natürliche Personen dürfen danach grundsätzlich nicht Eigentümer oder Kontrolleure eines in der EU niedergelassenen Unternehmens sein oder Leitungsfunktionen darin bekleiden, wenn dieses Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der MiCA-Verordnung erbringt.

Was passiert bei Verstößen gegen die Vorgaben?

Für Personen und Unternehmen in der Europäischen Union sind die beschriebenen Transaktionsverbote unmittelbar verbindlich. Nach Inkrafttreten der jeweiligen Sanktionen dürfen grundsätzlich keine verbotenen Transaktionen mehr mit den in Anhang XLV aufgeführten Unternehmen durchgeführt werden.

Wer dennoch Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Anbietern fortführt oder verbotene Transaktionen veranlasst, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen. In Deutschland können Verstöße nach Maßgabe der §§ 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Welche Rechtsfolge im Einzelfall eintritt, hängt insbesondere von der konkret verletzten Vorschrift, der Art der Beteiligung und dem Verschuldensgrad ab. Neben Geldbußen kommen strafrechtliche Sanktionen, die Einziehung betroffener Vermögenswerte und bei Unternehmen ggf. weitere verbandsbezogene Folgen in Betracht.

Nutzer sollten bestehende Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Plattformen daher unverzüglich überprüfen und gegebenenfalls die in Art. 5ad Abs. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Möglichkeiten zur geordneten Beendigung der Geschäftsbeziehung nutzen.

WINHELLER berät Kryptoinvestoren zu bestehenden Geschäftsbeziehungen

Das 21. Sanktionspaket weitet die bestehenden Russland-Sanktionen gegenüber Kryptowerte-Dienstleistern und Finanzunternehmen erheblich aus. Insgesamt werden 18 weitere Unternehmen des Finanz-, Zahlungs- und Kryptosektors erfasst. Zugleich schafft die EU die Grundlage für weitergehende Maßnahmen gegenüber den Kryptosektoren ganzer Drittstaaten.

Nutzer von Krypto-Plattformen sollten bestehende Geschäftsbeziehungen sorgfältig überprüfen und ggf. beenden und die weitere Entwicklung der EU-Sanktionslisten beobachten. Unsere Experten für Kryptowerte unterstützen Sie hierbei gerne.

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Porträt vom Autor

Alexander Romanov

Alexander Romanov leitet vom Hauptstandort in Frankfurt am Main aus die Betreuung von Geschäfts- und Privatkunden aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft, Osteuropas sowie aus Russland und den Staaten Zentralasiens.

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