Krypto-Darlehen: Steuerliche Behandlung bei Vergabe und Rückzahlung

Kryptocoins neben Bankkarte

Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind längst mehr als reine Spekulationsobjekte. Immer häufiger werden sie auch als Zahlungsmittel oder zur Kreditvergabe (Darlehen) genutzt. Doch wie ist ein Darlehen, das in Kryptowährung gewährt und auch in Kryptowährung zurückgezahlt wird, steuerlich zu behandeln? Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick für Privatpersonen.

Was ist ein Krypto-Darlehen?

Ein Krypto-Darlehen liegt vor, wenn eine Person einer anderen eine bestimmte Menge einer Kryptowährung (z. B. Bitcoin) für eine vereinbarte Zeit zur Verfügung stellt. Nach Ablauf der Laufzeit erhält der Darlehensgeber die Kryptowährung zurück – in der Regel zuzüglich einer Vergütung (Zinsen), ebenfalls in Kryptowährung.

Steuerliche Einordnung: Wirtschaftsgut statt Kapital

Kryptowährungen werden steuerlich als Wirtschaftsgüter und nicht als klassische Zahlungsmittel oder Kapital im Sinne des Steuerrechts behandelt. Das hat entscheidende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung eines Krypto-Darlehens:

Die Hingabe der Kryptowährung im Rahmen des Darlehens gilt nicht als steuerbarer Vorgang. Gleiches gilt in aller Regel für die Rückzahlung, d. h. die Tilgung des Darlehens.

Zinsen aus Krypto-Darlehen: Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Erhält der Darlehensgeber für das Verleihen seiner Kryptowährung eine Vergütung (z. B. in Form von zusätzlichen Coins), so sind diese Zinserträge in der Regel als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern:

Freigrenze: Bis 256 € pro Jahr bleiben die Erträge steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige nicht noch weitere Einkünfte aus sonstigen Leistungen bezogen hat. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Zeitpunkt der Besteuerung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Zinsen. Der Wert der erhaltenen Kryptowährung wird zum Zeitpunkt des Erhalts in Euro umgerechnet und als Einnahme angesetzt.

Kapitaleinkünfte? Da Kryptowährungen keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind, handelt es sich bei den Zinszahlungen zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG, sondern um Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Angesichts eines BFH-Urteils, wonach Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind, die „strukturell mit Fremdwährungen vergleichbar“ sind (BFH, Urt. v. 14.02.2023, IX R 3/22, NJW 2023, 867) und wonach Kryptowährungen „wirtschaftlich betrachtet … als Zahlungsmittel anzusehen“ (BFH a.a.O.) sind, gibt es allerdings gute Gründe, die Auffassung der Finanzverwaltung in Zweifel zu ziehen und die Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung zu unterwerfen (Abgeltungssteuersatz iHv 26,375% statt persönlicher Einkommensteuersatz). Darlehensgeber, die das tun möchten, sollten ihre Auffassung dem Finanzamt gegenüber sicherheitshalber in einem Beischreiben zur Steuererklärung erläutern.

Rückzahlung des Darlehens: Steuerliche Folgen

Vom Grundsatz, dass die Tilgung eines Kryptodarlehens steuerfrei bleibt, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wird eine andere Kryptowährung als die hingegebene zum Zweck der Tilgung an den Darlehensgeber zurückgegeben oder erfolgt eine Rückzahlung in Euro, kann dies als Tauschgeschäft zwischen der hingegebenen Währung und der erhaltenen Währung angesehen werden und damit ein sog. privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auslösen, sofern zwischen Darlehenshingabe und Tilgung weniger als ein Jahr liegt. Der sich aus diesem Tausch ergebende Gewinn (oder Verlust) ist dann steuerlich relevant. Ein Gewinn ist mit dem Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern die Freigrenze des § 23 EStG in Höhe von 1.000 € erreicht wird.

Steuerliche Behandlung von Krypto-Darlehen erfordert individuelle Prüfung und sorgfältige Vertragsgestaltung

Die steuerliche Behandlung von Krypto-Darlehen hängt maßgeblich davon ab, ob und in welcher Form eine Vergütung gezahlt wird und auf welche Weise die Rückzahlung des Darlehens erfolgt. Wer Krypto-Darlehen vergibt oder aufnimmt, sollte sich der steuerlichen Implikationen bewusst sein und bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen.

Unsere erfahrenen Steuerexperten beraten Sie gerne zu allen Aspekten rund um Krypto-Darlehen und deren steuerliche Behandlung. Melden Sie sich gerne bei uns.

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Porträt vom Autor

Malika May

Malika May ist als Senior Tax Consultant Teil unserer Teams VSN und Internationales Steuerrecht und unterstützt unsere Mandanten vorwiegend im Bereich Umstrukturierungen/Umwandlungen.

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