Höhe der Mitgliedsbeiträge nicht geregelt
Der Fall vor dem FG Münster betraf einen eingetragenen Verein, dessen Zweck es war, die Stellung seiner Heimatstadt als führende Einkaufsadresse auszubauen und zu fördern. Hierfür erbrachte er Werbe- und Marketingleistungen für seine Mitglieder. Für diese Leistungen mussten die Vereinsmitglieder einen Mitgliedsbeitrag sowie eine Umlage entrichten.
Während die Gewinnerzielungsabsicht in der Satzung ausgeschlossen wurde, fand sich in der Satzung keine Angabe zur Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen. Es wurde lediglich auf eine separate Beitragsordnung verwiesen, die jedoch tatsächlich nicht existierte. Nur auf dem Beitrittsformular war die Berechnung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen erklärt. Danach bestimmte sich die Höhe der Beiträge und Umlagen gestaffelt nach der Anzahl der im Verkauf tätigen Mitarbeiter. In Wirklichkeit zahlten viele Mitglieder jedoch vom Beitrittsformular abweichende Beträge.
Leistungsaustausch findet statt
Nun stellte sich die Frage, ob es sich bei den Beiträgen und Umlagen um echte oder um unechte Mitgliedsbeiträge handelte. Während ein Mitgliedsbeitrag als echter Mitgliedsbeitrag zu qualifizieren ist, wenn kein Leistungsaustausch stattfindet und die Satzung die Höhe der Beiträge direkt oder indirekt bestimmt, handelt es sich um einen unechten Mitgliedsbeitrag, wenn ein Leistungsaustausch zwischen Verein und Mitglied im Vordergrund steht.
Der Verein behandelte die Beiträge steuerlich unterschiedlich: Umsatzsteuerlich behandelte er sie als unechte Mitgliedsbeiträge, ertragssteuerlich jedoch als echte Mitgliedsbeiträge. Das Finanzamt akzeptierte diese Unterscheidung nicht und qualifizierte die erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen auch ertragsteuerlich als steuerpflichtige gewerbliche Einnahmen. Der Grund: Die Mitglieder hätten die Beiträge als Entgelte für die erhaltenen Werbe- und Marketingmaßnahmen gezahlt, sodass ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Folglich handle es sich um unechte Mitgliedsbeiträge.
Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor
Auch das FG Münster sah es so und gab dem Finanzamt Recht. Denn die Mitgliedsbeiträge seien unechte Mitgliedsbeiträge und müssten damit uneingeschränkt besteuert werden. Dies begründete das Gericht mit der fehlenden Satzungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und dem Leistungsaustauschverhältnis, das zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestand. Von einem solchen Leistungsaustausch sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil die Höhe des Mitgliedbeitrags nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessen wurde und die Werbeleistungen des Vereins auch Nichtmitgliedern zum gleichen Preis zur Verfügung standen.
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Wir halten die Entscheidung des FG Münster für richtig. Bei den „Mitgliedsbeiträgen“ handelte es sich vordergründig um Entgelte für die Werbedienstleistungen des Vereins, sodass ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern vorlag. Es ist daher konsequent, diese Einnahmen der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Sorgfältige und vorausschauende Satzungsgestaltung
Der Fall zeigt, wie Vereine in der Praxis nicht vorgehen sollten. Die Tatsache, dass weder in der Satzung noch in der angeblichen Beitragsordnung eine Regelung zur Höhe der Mitgliedsbeiträge vorhanden war, stellt einen groben Satzungsmangel dar. Und auch die Satzungsregelung zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht hilft nur wenig, wenn der Verein tatsächlich Gewinne aufgrund seiner Leistungen erzielt. Beides zeigt, wie wichtig eine sorgfältige und vorausschauende Satzungsgestaltung und Steuerberatung ist. Unsere erfahrenen Anwälte für Gemeinnützigkeitsrecht sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Satzungsgestaltung behilflich.
FG Münster, Urteil v. 24.06.2020 – 13 K 2480/16 K, G
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