Mitgliedsbeiträge, die Vereine erhalten, sind grundsätzlich nicht steuerbar – sie unterfallen mangels konkreter Gegenleistung weder der Körperschaftsteuer noch der Umsatzsteuer, da der Beitrag nur im Rahmen der allgemeinen Mitgliedschaft geleistet wird. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verein dem Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag bezahlt, individuelle Leistungen „kostenfrei“ oder vergünstigt erbringt. In diesen Fällen stellt der Mitgliedsbeitrag ein verdecktes Entgelt dar, da die Leistungen nicht anderweitig abgerechnet werden.
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Ein solcher „unechter“ Teil des Mitgliedsbeitrags ist aufgrund des Austauschverhältnisses zwischen Mitglied und Verein steuerpflichtig, und zwar nicht nur als Einnahme des Vereins, sondern auch im Rahmen der Umsatzsteuer. Es ist immer eine Frage des Einzelfalls, in welchem Verhältnis ein Mitgliedsbeitrag echt oder unecht ist. Vereine sollten daher stets im Vorfeld prüfen, inwieweit ihre Beiträge als echt oder unecht zu beurteilen sind, denn andernfalls drohen Steuernachzahlungen.
Insbesondere für Berufsverbände kann die Umsatzsteuerpflicht jedoch auch Vorteile bringen, nämlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
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Tags: Steuerpflicht, Verein