In einem Fall des OLG Saarbrücken sah der Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter der GmbH war, vor, dass der Anstellungsvertrag mit der Wirksamkeit der Abberufung ende. Das Gericht erachtete die Kopplungsklausel vorliegend für zulässig.
Der Anstellungsvertrag sah für den Geschäftsführer die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten vor, während die Gesellschaft den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen konnte. Daneben endete der Anstellungsvertrag auch mit Wirksamwerden der vorzeitigen Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt.
Eine solche Kopplungsklausel birgt die Gefahr der Umgehung der gesetzlichen Kündigungsregeln. Diesbezügliche Bedenken griffen vorliegend aber, so das OLG Saarbrücken, nicht durch. Der klagende Geschäftsführer habe der Gesellschafterversammlung, die über den Anstellungsvertrag beschlossen hatte, selbst angehört. Anfechtungsklage zur Überprüfung der Wirksamkeit der Beschlüsse habe er seinerzeit nicht erhoben. Nicht zuletzt sei die Kopplungsklausel ein Ausgleich dafür, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine langfristige Stellung geboten werde und die Gesellschaft, im Gegensatz zu ihm selbst, den Anstellungsvertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen könne.
Hinweis: In Anstellungsverträgen mit Vorständen einer Aktiengesellschaft grundsätzlich zulässige Kopplungsklauseln sind in Geschäftsführerdienstverträgen zwar mit Vorsicht zu genießen, können nach Lage des Einzelfalls aber durchaus wirksam sein.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013, Az. 1 U 154/12-43.