Auf den ersten Blick macht es nicht den Anschein, dass Kommissionsgeschäfte eine BaFin-Lizenz erfordern, aber wie so oft steckt der Teufel im Detail bzw. in diesem Fall in der Abwicklung des Bezahlvorgangs bei Kommissionsgeschäften.
Was ist ein Kommissionsgeschäft?
Bei Kommissionsgeschäften beauftragt ein Unternehmer (Kommittent) einen Mittelsmann (Kommissionär), gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung des Unternehmers zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission) (§ 383 Abs. 1 HGB). Dabei wird die Identität des Kommittenten gegenüber dem Vertragspartner nicht offengelegt, er bleibt im Hintergrund.
Über diesen klassischen Anwendungsfall hinaus sind kommissionsähnliche Geschäfte auch bei Dienstleistungen, wie etwa Warenauslieferungen, denkbar.
Art der Abwicklung des Bezahlvorgangs entscheidet über BaFin-Lizenzpflicht
Ist der Kommissionär auch in den Bezahlvorgang des Vertrages eingeschaltet, weil er das Entgelt für den Kommittenten entgegennimmt und an diesen weiterleitet, so ist diese Tätigkeit grundsätzlich nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtig. Dies bedeutet, dass der Kommissionär die Gegenleistung nur entgegennehmen und weiterleiten darf, sofern ihm zuvor eine entsprechende Erlaubnis durch die BaFin erteilt wurde.
Die Entgegenahme des Entgelts und die Weiterleitung an den Kommittenten ohne vorherige BaFin-Lizenz stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird.
Alternativen zur ZAG-Erlaubnispflicht bei Kommissionsgeschäften
Da ein BaFin-Erlaubnisverfahren sowohl zeit- als auch kostenintensiv ist, sollten Unternehmer bzw. Kommissionäre prüfen, ob dieser Aufwand in Relation zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht oder ob nicht unter Umständen die Überarbeitung der Prozessabläufe und Neugestaltung der Verträge zielführender sind, um so eine Erlaubnispflicht zu umgehen.
WINHELLER berät zu ZAG-Erlaubnispflicht und Kommissionsverträgen
Gerne prüfen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre Kommissionsverträge im Hinblick auf eine mögliche ZAG-Erlaubnispflicht und übernehmen die Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags bzw. prüfen vorab die Erfolgsaussichten eines ZAG-Erlaubnisantrags.
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