DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Kommission eine Straftat? Wenn die BaFin ins Spiel kommt

Auf den ersten Blick macht es nicht den Anschein, dass Kommissionsgeschäfte eine BaFin-Lizenz erfordern, aber wie so oft steckt der Teufel im Detail bzw. in diesem Fall in der Abwicklung des Bezahlvorgangs bei Kommissionsgeschäften.

Was ist ein Kommissionsgeschäft?

Bei Kommissionsgeschäften beauftragt ein Unternehmer (Kommittent) einen Mittelsmann (Kommissionär), gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber im Auftrag und auf Rechnung des Unternehmers zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission) (§ 383 Abs. 1 HGB). Dabei wird die Identität des Kommittenten gegenüber dem Vertragspartner nicht offengelegt, er bleibt im Hintergrund.

Über diesen klassischen Anwendungsfall hinaus sind kommissionsähnliche Geschäfte auch bei Dienstleistungen, wie etwa Warenauslieferungen, denkbar. 

Art der Abwicklung des Bezahlvorgangs entscheidet über BaFin-Lizenzpflicht

Ist der Kommissionär auch in den Bezahlvorgang des Vertrages eingeschaltet, weil er das Entgelt für den Kommittenten entgegennimmt und an diesen weiterleitet, so ist diese Tätigkeit grundsätzlich nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtig. Dies bedeutet, dass der Kommissionär die Gegenleistung nur entgegennehmen und weiterleiten darf, sofern ihm zuvor eine entsprechende Erlaubnis durch die BaFin erteilt wurde. 

Die Entgegenahme des Entgelts und die Weiterleitung an den Kommittenten ohne vorherige BaFin-Lizenz stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. 

Alternativen zur ZAG-Erlaubnispflicht bei Kommissionsgeschäften

Da ein BaFin-Erlaubnisverfahren sowohl zeit- als auch kostenintensiv ist, sollten Unternehmer bzw. Kommissionäre prüfen, ob dieser Aufwand in Relation zur ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht oder ob nicht unter Umständen die Überarbeitung der Prozessabläufe und Neugestaltung der Verträge zielführender sind, um so eine Erlaubnispflicht zu umgehen.   

WINHELLER berät zu ZAG-Erlaubnispflicht und Kommissionsverträgen

Gerne prüfen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre Kommissionsverträge im Hinblick auf eine mögliche ZAG-Erlaubnispflicht und übernehmen die Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags bzw. prüfen vorab die Erfolgsaussichten eines ZAG-Erlaubnisantrags.

Weiterlesen:
Aufsichtsrecht: Zulassung, BaFin-Lizenz, Kosten
Beendigung von Handelsvertreterverträgen

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *