Der Autor dieser Zeilen wohnt in der Hansestadt Stralsund, inmitten der von der UNESCO als Welterbe anerkannten Altstadt. Zur Erhaltung des als Kulturdenkmal anerkannten Stadtbildes sind Photovoltaikanlagen bisher konsequent untersagt. Eine Haltung, die im Zuge des immer drängender erscheinenden Kampfes gegen den Klimawandel zunehmend in Frage gestellt wird. Von besonderem Interesse ist daher ein Fall aus Goslar, dessen Altstadt ebenfalls als UNESCO-Welterbe anerkannt ist.
Photovoltaikanlage darf nicht einfach in UNESCO-Welterbe gesetzt werden
In einem nunmehr vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschiedenen Fall, hat das Gericht eine Verfügung bestätigt, mit welchem einem Hauseigentümer die Entfernung einer in der Altstadt errichteten Photovoltaikanlage aufgegeben wurde. Das Verwaltungsgericht Braunschweig als Vorinstanz hatte noch anders entschieden und mit der auch durch den Gesetzgeber erkannten Dringlichkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien argumentiert.
Im Zuge dessen wurde in Niedersachsen das Denkmalschutzgesetz geändert. Danach sind Ausnahmegenehmigungen für die Veränderung eines Denkmals dann zu erteilen, wenn das Interesse an der Errichtung erneuerbarer Energien oder der energetischen Sanierung das Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals übersteigt.
Das OVG Lüneburg verweist hingegen darauf, dass gerade das UNESCO-Welterbe noch einmal besonders geschützt ist. Ob und in welcher Art hier eine Photovoltaikanlage genehmigungsfähig ist, bedarf der Abwägung im Einzelfall. Im zu entscheidenden Fall hatte der Hauseigentümer die Photovoltaikanlage – die sich zudem nicht ins Stadtbild einfügte – jedoch ganz ohne Genehmigung errichtet.
Anwaltliche Beratung bei der Interessenabwägung notwendig
Auf die Kommunen und Denkmalschutzbehörden wird nach dieser Entscheidung in Zukunft erwartbar einiges an Arbeit zukommen. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen, der gesetzlich wohl bald vorgeschriebene Heizungsaustausch hin zu Wärmepumpen mit externen Anlagen sowie die von der Europäischen Union angestrebte Sanierungspflicht führen gerade in denkmalgeschützten Altstädten zu einem erheblichen Interessenkonflikt.
WINHELLER unterstützt bei der Interessenabwägung
Letztlich könnte es sein, dass Klimaschutz auf Kosten der Aufgabe menschheitsgeschichtlicher Kulturgüter ein zu hoher Preis ist und nach alternativen Wegen gesucht werden muss. Damit Sie als Denkmalschutzbehörde hierüber einen gerichtsfesten Bescheid erlassen können, bedarf es einer exzellenten Interessenabwägung. Gerne unterstützen wir Sie hierbei als erfahrene Anwaltskanzlei und beraten Sie im Verwaltungsverfahren wie auch in etwaigen Gerichtsverfahren.
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