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Kita-Leiterin kann Freiberuflerin sein

Journalisten, Anwälte, Notare und Zahnärzte sind klassische freie Berufe. Doch die Liste der freien Berufe ist weitaus länger, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 20. Januar 2015 zeigt: Auch eine Kindertagesstätte kann durch eine ausgebildete Diplom-Sozialpädagogin auf freiberuflicher Basis betrieben werden.

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Ob ein Steuerpflichtiger freiberuflich oder gewerblich tätig ist, kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Während gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, müssen sich Freiberufler über die Gewerbesteuer keine Gedanken machen.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt die Leiterin eines Kindergartens dann freiberufliche Einkünfte, wenn sie erzieherisch sowie leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Die erzieherische Tätigkeit muss dabei der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge geben. In der Regel wird eine erzieherische Tätigkeit mit gewerblichen Tätigkeiten verbunden, also z.B. mit der Unterbringung der Kinder, mit deren Verköstigung, Beaufsichtigung etc. Der Charakter einer erzieherischen Tätigkeit bleibt dem FG Hamburg zufolge aber dann erhalten, wenn es sich bei diesen Leistungen um notwendige Hilfstätigkeiten handelt. Bei typischen Kitas sei dem so.

Kita-Leiterin nimmt auf Erziehung der Kinder Einfluss

Hinsichtlich der Frage, ob die Steuerpflichtige eigenverantwortlich tätig war, stellt das FG Hamburg darauf ab, ob die Leiterin die Erziehung selbst übernehme und durch regelmäßige und eingehende Kontrollen der Mitarbeiter maßgeblich auf die Erziehung der Kinder Einfluss nehme. Außerdem müsse eine persönliche Beziehung zu den einzelnen Kindern gewährleistet sein, die vor allem durch die Anwesenheit der Leitung bedingt werde. Sporadische Besuche genügten nicht. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts erfüllt, denn das Büro der Leiterin befand sich im Kindergarten selbst. Auch sei eine Kita mit 45 Plätzen keineswegs zu groß, um eine persönlich Beziehung zu jedem Kind herzustellen. Dass die Kita-Leiterin schließlich auch leitend tätig war, war zwischen der Steuerpflichtigen und dem Finanzamt unstreitig gewesen.

FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2015 – Az. 3 K 157/14

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Haftung im Verein und Verband

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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