Schuster bleib bei deinen Leisten: Wer kein Zeugnis vorlegen kann, das ihn ausdrücklich für einen Heil- oder Pflegeberuf qualifiziert, kann sich nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG n.F. stützen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 08.08.2013 entschieden.
Geklagt hatte ein gelernter Betriebswirt, der freiberuflich als Therapeut in einem Klinikum psychisch Kranke betreute und ihnen bei der Rehabilitation half. Seine Leistungen rechnete er gegenüber dem Klinikum ab und behandelte seine daraus resultierenden Umsätze als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.
Zu Recht, urteilte der BFH. Dabei hatte der klagende Therapeut nichts unversucht gelassen. Zunächst berief er sich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG a.F.: Danach waren früher diejenigen Umsätze steuerfrei, die aus einer Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit resultierten. Hierfür hätte der Steuerpflichtige allerdings einen Befähigungsnachweis vorlegen müssen, der seine ärztliche oder arztähnliche Berufsqualifikation bestätigt. Dies, so der BFH, diene dem Schutz der Patienten. Therapeutische Fähigkeiten bescheinigte das Diplom zum Betriebswirt dem Kläger aber – natürlich – nicht. Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Ausbildung das Wahlpflichtfach „Sozialpsychologie“ belegt hatte, ließ der BFH nicht genügen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. war damit schnell vom Tisch.
Auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. half dem Betriebswirt nicht weiter. Danach waren damals Umsätze u.a. dann steuerfrei, wenn sie mit dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden waren. Außerdem musste es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln oder zumindest um eine Krankenanstalt, die in sozialer Hinsicht zu vergleichbaren Bedingungen tätig war. Eine solche Einrichtung war der Steuerpflichtige freilich nicht.
Der Steuerpflichtige konnte den BFH schließlich auch nicht mit seinem Verweis auf das Europarecht überzeugen. Der Therapeut hätte gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hierfür nämlich einen Umsatz vorweisen müssen, der „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit“ verbunden ist. Insbesondere aber hätte er eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder aber eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung sein müssen. Der Therapeut war allerdings nur als Subunternehmer einer solchen Einrichtung tätig. Das genügte dem BFH zufolge nicht, um selbst wie eine solche Einrichtung mit sozialem Charakter behandelt zu werden.
Hinweis: Das Urteil erging noch zur früheren Rechtslage. Auch unter Geltung des aktuellen Rechts dürfte die Entscheidung aber korrekt sein. Die heute gültigen Nachfolgervorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG n.F.) unterscheiden sich von den Vorgängerregelungen nämlich – zumindest in den hier interessierenden Punkten – nicht wesentlich.
BFH, Urteil v. 08.08.2013 – Az. V R 8/12