Die Umwandlung eines Vereins in eine GmbH gemäß §§ 272 ff. des Umwandlungsgesetzes unterliegt nicht der Schenkungssteuer.
Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 14. Februar diesen Jahres. Das Finanzamt hatte sich hingegen auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gestützt und den Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH der Schenkungssteuer unterworfen, obwohl der Verein nicht, wie es der Wortlaut der Vorschrift verlangt, aufgelöst, sondern bloß in eine andere Rechtsform umgewandelt worden war.
Der BFH stellte nun klar, dass § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nur die Fälle einer tatsächlichen Auflösung eines Vereins erfasst. Der Begriff der Auflösung knüpfe an das Zivilrecht an. Eine Umwandlung eines Vereins sei damit nicht vergleichbar. Letztere habe zur Folge, dass der Verein in der Rechtsform der GmbH weiterbestehe und die bisherigen Mitgliedschaften in dem Verein zu Anteilen an der Kapitalgesellschaft würden. Der Verein werde also gerade nicht aufgelöst.
Hinweis: Das Urteil ermöglicht interessante Gestaltungen im Bereich der Familienstiftung. Statt einer solchen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftssteuer unterliegt, kann sich im Einzelfall ggf. die Errichtung eines Familien-Vereins anbieten. Vor Ablauf der 30-Jahres-Frist wäre dann eine steuerneutrale Umwandlung des Vereins in eine GmbH vorzunehmen, um die Ersatzerbschaftssteuer zu vermeiden. Wird die GmbH anschließend aufgelöst, dürfte dies – jedenfalls nach Einhalten einer angemessenen „Schamfrist“ zur Vermeidung eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs – von § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ebenfalls nicht erfasst sein. Eine Stiftung erlaubt eine solche Gestaltung hingegen nicht, da Stiftungen nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden können.
BFH, Urteil v. 14.02.2007, Az. II R 66/05