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Keine Gerichtsgebühren für bestimmte gemeinnützige Körperschaften

Das OLG Celle entschied, dass eine gemeinnützige GmbH gemäß einer Vorschrift im Niedersächsischen Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (NGebBefrG) von der Tragung der Gerichtskosten in einem Zivilverfahren befreit war.

Die entsprechende Norm befreit Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse öffentlichen Rechts von den Gerichtsgebühren in Zivilsachen, soweit die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen betrifft. Letztere Voraussetzung war nach § 108 der Niedersächsischen Gemeindeordnung erfüllt. Das OLG sah aber auch im Übrigen die Voraussetzungen der Befreiung für die gGmbH als gegeben an, da alleiniger Gesellschafter der GmbH die Gemeinde war. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehe Identität zwischen Stadt und der Kapitalgesellschaft, so dass auch die gGmbH unter den Begriff der Gemeinde subsumiert werden könne. 

Hinweis: Vergleichbare Gesetze, die Gemeinden von Gerichtsgebühren befreien, existieren auch in anderen Bundesländern. Gemeinnützige Kapitalgesellschaften, die im Eigentum von Städten, Gemeinden etc. stehen, sollten hierauf achten und die Entscheidung als Argumentationshilfe nutzen.

OLG Celle, Beschluss v. 09.01.2007, Az. 23 W 35/06

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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