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Keine Gemeinnützigkeit für ausgegliedertes Krankenhauslabor

Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die für die Krankenhäuser Laborleistungen erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 06.02.2013 entschieden.

Die Träger mehrerer katholischer Krankenhäuser gründeten eine gemeinsame Labor-GmbH, auf die die ehemals fünf Krankenhauslabore ausgegliedert wurden. Die Labor-GmbH sollte die Laborleistungen für die Patienten der Krankenhäuser übernehmen. Die Satzung der Labor-GmbH bestimmte, dass „die Tätigkeit der Gesellschaft darauf gerichtet (ist), die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern.“ Überdies sei die Gesellschaft selbstlos tätig und verfolge keine überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecke. Vielmehr verfolge sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Auf Grundlage dieser Satzung reichte die GmbH ihre Steuererklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer beim Finanzamt ein und erwartete, als gemeinnützige GmbH von der Ertragsteuer befreit zu werden. Das Finanzamt war jedoch anderer Ansicht – und behielt schließlich Recht.

Gemäß dem BFH waren die Körperschaftsteuerbescheide des Finanzamts rechtmäßig. Zwar werden Körperschaften gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen. Die Voraussetzung der unmittelbaren Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke habe die Labor-GmbH aber nicht erfüllt, so der BFH. Dafür hätte das Labor die steuerbegünstigten Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen fördern müssen. Es habe aber lediglich die Krankenhäuser bei deren Hilfeleistungen unterstützt. Unmittelbar gegenüber den Patienten waren nämlich nur die Krankenhäuser selbst tätig. Nur die behandelnden Ärzte hatten direkten Kontakt zu den Patienten. Sie waren es, die die medizinischen Schlüsse aus den von der Labor-GmbH gelieferten Befunden zogen und entsprechende Behandlungsmaßnahmen einleiteten. Die Laborleistungen hingegen waren lediglich reine Vorbereitungsleistungen.

Auch dem Argument, das ausgegliederte Labor sei deshalb als gemeinnützig einzustufen, weil es als Hilfsperson die Krankenhäuser bei der Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unterstütze, folgte der BFH nicht. Nach ständiger Rechtsprechung begründe das Handeln als Hilfsperson allein keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit, denn die Hilfsperson erfülle lediglich fremde gemeinnützige Zwecke des Auftraggebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz könne nur dann gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Hilfsperson bei isolierter Betrachtung ihrerseits das Unmittelbarkeitserfordernis des § 57 AO erfülle, so der BFH. Dafür müsste die Leistung aber zumindest faktisch unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht werden.

Dem Unmittelbarkeitserfordernis konnte die GmbH auch nicht deswegen gerecht werden, weil sie die Befunde direkt aus den Blutproben und Körpersekreten der Patienten gewann. Die von den Krankenhäusern zur Verfügung gestellten Proben waren nach Ansicht des BFH nämlich reine Untersuchungsobjekte, die ihre körperliche Verbindung zum Patienten verloren hatten; zum anderen nahm die Labor-GmbH auch keine unmittelbaren Behandlungsmaßnahmen an den Proben vor.

Hinweis: Die Entscheidung ist richtig – jedenfalls im Ergebnis. Indem er eine direkte Leistungsbeziehung zwischen der Körperschaft und den Begünstigten verlangt, fällt der BFH allerdings in altbekannte Muster zurück und festigt seine bekannte wie problematische Rechtsprechung zum Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz (FG Münster v. 30.05.2011) hatte dies erfreulicherweise noch anders gesehen und die Auffassung vertreten, dass auch die Labortätigkeiten unmittelbar der Förderung des Gesundheitswesens dienten, auch wenn es an einer Leistungsbeziehung zwischen der GmbH und den Patienten fehlte. Dass Laborleistungen einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Gesundheitswesens liefern, dürfte ja auch in der Tat kaum zu bestreiten sein. Grund für die Versagung der Gemeinnützigkeit in der Vorinstanz war – zu Recht – die fehlende Zweckbetriebseigenschaft der Labortätigkeit gewesen.

BFH, Urteil v. 06.02.2013, Az. I R 59/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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