Vereine können grundsätzlich auch dann gemeinnützig sein, wenn sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verfolgen. Das Finanzgericht (FG) Köln hat nun aber klargestellt, dass dies nicht für jede Art von Betrieb gilt.
Zweckbetriebe sind stets steuerfrei
Viele steuerbegünstigte Organisationen unterhalten zur Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks Wirtschaftsbetriebe. Dienen diese Betriebe unmittelbar der Zweckerfüllung, z.B. weil in dem betriebenen Kindergarten die Zwecke der Bildung und Erziehung gefördert werden, kann ein gemeinnützigkeitsrechtlicher Zweckbetrieb vorliegen. Im Gegensatz zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nur der Mittelbeschaffung dient (etwa der Verkauf von Kaffee und Kuchen) und so dem Zweck nur mittelbar dient, ist ein Zweckbetrieb unabhängig von seiner Größe steuerbefreit.
Gefahr der Wettbewerbsverzerrung
Die Steuerbefreiung kann nicht-steuerbegünstigte Konkurrenten benachteiligen, schließlich müssen diese die Steuerbelastung mit einkalkulieren und so meist höhere Preise verlangen. Um diesen Wettbewerbsnachteil für gewerbliche Anbieter einzudämmen, geht das Gesetz von einem Zweckbetrieb nur dann aus, wenn er zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings für speziell privilegierte und im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Zweckbetriebe: Diese speziellen Zweckbetriebe will der Gesetzgeber in jedem Fall fördern. Der strengen Prüfung, ob sie den Wettbewerb verzerren, müssen sie sich daher nicht stellen. Zu diesen speziell privilegierten Zweckbetrieben zählen etwa Kindergärten, Behindertenwerkstätten, Museen sowie allgemein Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Dienen Jugendreisen der Wohlfahrtspflege?
Das FG Köln hatte es nun mit einem Verein zu tun, dessen wesentliche Tätigkeit in der Organisation von Reisen mit Jugendlichen gegen Entgelt bestand. Da der Verein daneben keine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, kam es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidend darauf an, ob die Reiseorganisation als Zweckbetrieb eingeordnet werden konnte. Zu den speziell privilegierten, im Gesetz ausdrücklich genannten Zweckbetrieben zählt die Reiseveranstaltung (auch für Jugendliche) jedoch nicht.
Der Verein war zwar außerdem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und zudem Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Solche Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind allerdings nur dann als Zweckbetriebe einzustufen, wenn sie in besonderer Weise hilfsbedürftigen Personen dienen. Zu den hilfsbedürftigen Personen zählen etwa körperlich, geistig oder seelisch Kranke sowie finanziell Benachteiligte. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die Jugendreisen nicht vor, so dass der Reisebetrieb nicht als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege anerkannt werden konnte.
Zu viele Wettbewerber für Jugendreisen
Dem Verein blieb somit nur die Hoffnung, mit dem Reisebetrieb nicht zu sehr mit gewerblichen (also nicht steuerbegünstigten) Anbietern in Wettbewerb zu treten, um so die gesetzlichen Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs zu erfüllen. Gewerbliche Jugendreiseveranstalter gibt es allerdings viele. Sowohl die Gruppengrößen und die Betreuerauswahl als auch die Regeln zum Umgang mit Alkohol und Zigaretten unterscheiden sich dabei nicht wesentlich voneinander. Die Jugendreisen des Vereins erschienen daher auch nicht etwa als besonders pädagogisch wertvoll und hoben sich daher nicht wesentlich von der Konkurrenz ab. Der Wirtschaftsbetrieb konnte demnach nicht als Zweckbetrieb eingestuft und der Verein insgesamt nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Nichtbegünstigte Wettbewerber berücksichtigen
Das Urteil belegt, dass nicht jede gut gemeinte Wirtschaftstätigkeit auch zur Gemeinnützigkeit führt. Stets sind nichtbegünstigte Wettbewerber zu berücksichtigen, die in fast allen Bereichen ehemals rein ideeller Betätigung ihre wirtschaftliche Nische gefunden haben.
Nach den Kita-Beschlüssen des BGH stellt sich für den Verein dann wohl auch noch die Folgefrage, ob er sich angesichts seiner umfassenden wirtschaftlichen Betätigung und der fehlenden Gemeinnützigkeit überhaupt noch auf das sog. Nebenzweckprivileg berufen kann oder nicht vielmehr in der falschen Rechtsform unterwegs und aus dem Vereinsregister zu löschen ist. An der Einstufung wirtschaftlicher Betätigungen als Zweckbetrieb oder als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hängt also mehr als nur die Anerkennung als gemeinnützig.
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FG Köln, Urteil v. 19.01.2017, Az. 13 K 1160/13 (Revision eingelegt unter Az. BFH V R 10/17)
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Tags: Verein