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Gemeinnützigkeit als willkommene Angriffsfläche für Konkurrenten

Das Gemeinnützigkeitsrecht dient häufig als Angriffsfläche für Gegner. Eine passgenaue „Tax Compliance“ hilft gemeinnützigen Körperschaften, Fehler zu vermeiden und Risiken für den Gemeinnützigkeitsstatus zu reduzieren.

Gemeinnützigkeit vorteilhaft…

Die Vorteile der Gemeinnützigkeit können immens sein. Gemeinnützige Organisationen profitieren nicht nur von umfangreichen Steuer- und Gebührenbefreiungen. Auch das Einwerben von Spenden ist wegen des steuerlichen Spendenabzugs für sie weit einfacher als für nicht-gemeinnützige Körperschaften.

…aber kann als Angriffsfläche dienen…

Immer häufiger ziehen (politische) Gegner den Gemeinnützigkeitsstatus ihnen unliebsamer Organisationen aber in Frage. So auch im Fall des Regional-Bündnis-Windvernunft e.V. (Windvernunft), der sich kritisch mit der Windenergie auseinandersetzt: Der Regionalverband des Bundesverbandes Windenergie (BWE) machte nämlich eine Mitteilung an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld mit dem Ziel, Windvernunft den Gemeinnützigkeitsstatus zu entziehen.

…wenn erhebliche Fehler gemacht werden

Sollten die behaupteten Vorwürfe stimmen, dürfte der Gemeinnützigkeitsstatus von Windvernunft in der Tat am seidenen Faden hängen. So soll die Tätigkeit von Windvernunft angeblich unter anderem darin bestehen, Klagen gegen Windkrafträder zu finanzieren. Träfe dies zu, dürfte es sich dabei um eine Mittelfehlverwendung handeln, denn es ist unwahrscheinlich, dass die Kläger stets bedürftig im Sinne des § 53 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind und Windvernunft mit seiner Unterstützung daher mildtätige Zwecke verfolgt. Selbst wenn die Kläger bedürftig wären, wäre ihre Unterstützung bedenklich. Schließlich hätten sie in diesem Fall regelmäßig einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so dass für eine weitergehende finanzielle Unterstützung durch Windvernunft kein Bedarf besteht.

Gegenleistung für Spenden versprochen?

Nicht weniger schwerwiegend ist der Vorwurf, Windvernunft werbe Spenden mit dem Versprechen ein, dass die Spender finanzielle Unterstützung erhalten, sollten sie selbst gegen Windkrafträder klagen. Da das Wesensmerkmal einer Spende ihre Unentgeltlichkeit ist, d.h. eine Spende nicht im Austausch mit einer Gegenleistung gegeben werden darf, würde es sich bei den an Windvernunft geleisteten Zahlungen nicht um Spenden im steuerlichen Sinn handeln. Spendenbescheinigungen dürften dann nicht ausgestellt werden. Gleichwohl ausgestellte Bescheinigungen könnten die Haftung von Windvernunft oder der für den Verein tätigen Verantwortlichen nach sich ziehen.

Engagement zu politisch?

Die Kritik seitens des BWE beschränkt sich offenbar auf die oben genannten Vorwürfe. Ein zu politisches Engagement von Windvernunft wirft BWE dem Verein nicht vor. Aber auch dieser Punkt ist nicht gänzlich unproblematisch, denn nach Eigenauskunft von Windvernunft engagiert sich der Verein in Bezug auf die kommunalen und regionalen Planungen zum weiteren Ausbau der Windenergienutzung. Zwar dürfen sich auch gemeinnützige Organisationen politisch engagieren, aber doch nur in Maßen – wobei die Grenzziehung schwierig ist. Ob die Grenze des Zulässigen hier bereits überschritten ist, wird das Finanzamt zu klären haben, denn es hat die Einhaltung der Gemeinnützigkeitsvorschriften von Amts wegen zu prüfen und ist dabei nicht an die erhobenen Vorwürfe des BWE gebunden.

Wirksames Tax-Compliance-System spart Geld

So viele Vorteile der Gemeinnützigkeitsstatus auch mit sich bringt, so sehr fordert seine Aufrechterhaltung häufig die Beteiligten. Selbst wenn sich die Vorwürfe im vorliegenden Fall als unberechtigt herausstellen sollten, bindet die Befassung mit ihnen Arbeitskraft, verursacht Beratungskosten, schädigt das Image und schwächt so insgesamt die betroffene Organisation. Unter dem Strich ist daher eine laufende rechtliche Begleitung und das Etablieren eines wirksamen Tax-Compliance-Systems in aller Regel günstiger als Rettungsmaßnahmen „kurz vor 12“. Gerne sind unsere spezialisierten Anwälte dabei behilflich.

Link zum Artikel der Neuen Westfälischen vom 05.04.2017

Weiterlesen:
Attac doch gemeinnützig
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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