Das Bundesfinanzministerium hat am 07.08.2026 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht und setzt zentrale Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.
Wer Bargeschäfte abwickelt oder eine offene Ladenkasse führt, sollte die neuen Regelungen frühzeitig kennen.
Kassenpflicht für Betriebe ab 100.000 Euro Umsatz
Kernpunkt des Entwurfs ist die Einführung einer verbindlichen Kassenpflicht für alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, deren Gesamtumsatz die Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Die Möglichkeit einer offenen Ladenkasse entfällt damit für betroffene Betriebe. Maßgeblich ist der Umsatzbegriff nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG. Wird die Grenze im Jahr 2027 erstmals überschritten, greift die Pflicht ab dem 01.01.2028.
Bei einer späteren Überschreitung beginnt die Kassenpflicht jeweils am 1. April des Folgejahres. Betroffene müssen dem Finanzamt die Überschreitung innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflicht mitteilen. Die Pflicht endet erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren mit einem Umsatz unter 100.000 Euro.
Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss sodann den Vorgaben des künftig neu gefassten § 146a AO entsprechen. Dazu zählen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung sowie die Erzeugung von Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle DSFinV-K.
Digitaler Beleg statt Papierquittung als neuer Standard für Kassen
Die bisherige papierhafte Belegausgabepflicht wird zum 01.01.2028 vollständig abgeschafft und durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt. Belege können dann etwa als QR-Code auf einem Bildschirm, per Download-Link, als NFC, per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto übermittelt werden. Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Bagatellgrenze von 30 Euro für die Belegausgabe findet sich im aktuellen Entwurf nicht mehr wieder.
Verschärfte Konsequenzen und Strafen bei Verstößen gegen Kassenpflicht
Der Gesetzgeber will mit dem Entwurf zugleich die Verfolgung von Manipulationen konsequenter gestalten.
Zudem wird die selbständige Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen ausgeweitet.
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Wer kein vorschriftsmäßiges Kassensystem einsetzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Der Einsatz, das Bewerben und Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme wird künftig als eigenständige Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Steuerhinterziehung nachgewiesen wird.
Auch bei Verstößen gegen den Datenzugriff drohen künftig empfindliche finanzielle Folgen. Für die Verlagerung der Buchführung ins Ausland ohne Bewilligung kann ein Verlagerungsgeld von 2.500 bis 100.000 Euro festgesetzt werden. Bei fehlendem Datenzugriff wird künftig ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis hin zu 250.000 Euro zwingend festgesetzt.
Zusätzliche Neuerungen bei Kassensystemen für bestimmte Branchen
Für Taxi- und Mietwagenunternehmen sowie Anbieter im gebündelten Bedarfsverkehr wird ab 2029 der Einsatz eines Wegstreckenzählers mit digitaler Schnittstelle zur technischen Sicherheitseinrichtung verpflichtend. Die Befugnis zur Kassennachschau wird zudem auf das Finanzamt am jeweiligen Einsatzort erweitert, sodass etwa bei Weihnachtsmärkten, bei der Kirmes und bei Messen eine wirksamere Kontrolle ermöglicht werden soll.
Digitale Aufbewahrung von Jahresabschlüssen möglich
Auch die Aufbewahrung von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen wird digitaler. Eine papierhafte Aufbewahrung ist künftig nicht mehr zwingend erforderlich, sofern Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet sind.
Mit WINHELLER Kassenumstellungen frühzeitig rechtssicher planen
Für Mittelständler, Freiberufler und vermögende Unternehmer mit Bargeldeinnahmen bedeutet dieser Entwurf einen erheblichen Umstellungsaufwand. Betroffen sind unter anderem Gastronomie, Einzelhandel, Handwerk, Personenbeförderung und alle Betriebe mit offener Ladenkasse. Wer die Umsatzgrenze bereits heute erreicht oder in naher Zukunft überschreiten wird, sollte die technische und organisatorische Umstellung bereits jetzt angehen.
Gerne begleiten wir Sie bei der Einordnung der neuen Vorschriften für Ihren konkreten Betrieb, den erforderlichen Anpassungen sowie bei der Kommunikation mit Ihrem Finanzamt.
