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Karnevalspartys doch kein Zweckbetrieb

Pünktlich zur Karnevalszeit stellt sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln. Die Münchener Richter des BFH vertreten anders als ihre Kölner Kollegen des FG Köln eine sehr viel differenziertere Auffassung zu Karnevalsveranstaltungen und schränken deren Steuerermäßigung im Ergebnis erheblich ein.

Urteil des FG Köln aufgehoben

Während das FG Köln vorletztes Jahr noch im Sinne und zur Freude von gemeinnützigen Karnevalsvereinen entschied, dass deren Karnevalsveranstaltungen während der Karnevalszeit generell als (steuerbegünstigte) Zweckbetriebe anzusehen seien und die Finanzverwaltung für ihre unklaren Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung von (steuerbegünstigten) Zweckbetrieben zu (nicht steuerbegünstigten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kritisierte, hob der BFH das Urteil des FG Köln nun auf.

Voraussetzungen für Zweckbetrieb

Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt gemäß § 65 Abgabenordnung (AO) vor, wenn

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Alle drei Kriterien sah der BFH im zu entscheidenden Fall als nicht erfüllt an.

Bezug zum traditionellen Karneval unabdingbar

Ein Zweckbetrieb liege – entgegen der Auffassung des FG Köln – nicht schon dann vor, wenn Karnevalsvereine während der Karnevalszeit Kostümpartys durchführen, so der BFH zum ersten Kriterium. Die Veranstaltungen selbst müssten vielmehr durch die Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein. Hierfür reiche die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval nicht aus.

Zweck darf nicht anders zu erreichen sein

Ferner hätte sich nach Auffassung des BFH der gemeinnützige Zweck auch anders als durch eine Kostümparty, die nur wenig Bezug zum traditionellen Karneval hat, erreichen lassen. Daher liege kein „unentbehrlicher Hilfsbetrieb“ vor. Kriterium Nr. 2 in § 65 AO sei daher ebenfalls nicht erfüllt.

Vermeidbarer Wettbewerb

Genauso gut könnten außerdem kommerzielle (nicht steuerbegünstigte) Dritte Kostümpartys durchführen. Daher seien reine Kostümpartys, die der Förderung kommerzieller Ziele dienen, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, auch wenn sie ein Karnevalsverein während der Karnevalszeit veranstaltet. Daher sah der BFH auch das letzte Kriterium des § 65 AO als nicht erfüllt an.

Veranstaltungen steuerrechtlich richtig zuordnen

Das Urteil wird Karnevalsvereine schmerzlich treffen. Nicht nur, weil die Einkünfte aus diesen Veranstaltungen voll körperschaftssteuerpflichtig sind, sondern auch, weil auf die Leistungen nun der volle Umsatzsteuersatz zu erheben ist. Auf einige Karnevalsvereine dürften daher erhebliche Steuernachforderungen zukommen.

Zukünftig sollten Karnevalsvereine unbedingt auf die richtige steuerrechtliche Zuordnung ihrer Veranstaltungen achten. Gehen sie irrig davon aus, es handele sich um einen Zweckbetrieb, werden sie in der Regel fälschlicherweise einen Umsatzsteuersatz von nur 7% ausweisen und davon ausgehen, dass mögliche Gewinne ertragssteuerfrei vereinnahmt werden können. Eine spätere Korrektur wird so zu einer erheblichen Körperschafts- und Umsatzsteuernachzahlung führen, die ggf. sogar die Existenz des Vereins gefährden kann. Da die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb nicht einfach ist, ist den Vereinsverantwortlichen dringend zu raten, sich durch Experten unterstützen zu lassen. Für Veranstaltungen, die tatsächlich einen Zweckbetrieb darstellen, sollte der Karnevalsverein unbedingt gerichtsfeste Beweise sichern, um für den Fall einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt gewappnet zu sein.

BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. V R 53/15

Weiterlesen:
Kostümpartys von Karnevalsvereinen in der Karnevalswoche steuerbegünstigt
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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