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Ab Juli 2023 gilt das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz

Ab Juli 2023 gilt das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz

Mit einiger Verspätung und Anlaufschwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren kommt nun das Hinweisgeberschutzgesetz. Ab Juli 2023 werden die Vorgaben der europäischen Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) nun auch in Deutschland umgesetzt und lösen bei vielen Organisationen unmittelbaren Handlungsbedarf aus.

Whistleblower sollen geschützt werden

Damit Hinweisgeber aus Angst vor Repressalien nicht mehr davor zurückschrecken, mögliche Verstöße oder entsprechende Verdachtsmomente zu melden, sollen sie durch das geplante Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden.

Hierfür müssen bei Unternehmen entsprechende Meldekanäle eingerichtet werden. Eine Pflicht zur Einrichtung auch anonymer Meldekanäle wird es allerdings – wie ursprünglich geplant – nicht geben. Damit entfällt auch die Pflicht, anonymen Hinweisen nachzugehen, selbst dann, wenn derartige anonyme Kanäle angeboten werden.

Die Einrichtung anonymer Meldekanäle ist dennoch empfehlenswert, um das Risiko von Meldungen an externe Stellen, wie das Bundesamt für Justiz, zu verringern. So können Verstöße im Idealfall intern und ohne große öffentliche Aufmerksamkeit aufgearbeitet werden.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst Beschäftigte, die sich mit ihrer Meldung auf ihren Arbeitgeber oder eine andere Stelle, mit der sie beruflich in Kontakt stehen, beziehen. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 50.000 Euro betragen. Derartige Verstöße können beispielsweise die Behinderung der Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle, das Sanktionieren von Hinweisgebenden oder die Verletzung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der hinweisgebenden Person sein.

Zügiges Inkrafttreten fordert Unternehmen

Nach Verkündung im Juni 2023, tritt das Gesetz bereits Anfang Juli in Kraft und verpflichtet unmittelbar tausende Unternehmen. Demnach müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten nun innerhalb eines Monats die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umsetzen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17.12.2023.

Glücklich der, der bereits ein gut integriertes System besitzt und dem geplanten Gesetz somit entspannt entgegensehen kann, anderenfalls sprechen Sie unsere Experten gerne jederzeit an.

WINHELLER berät Sie bei der Implementierung eines wirksamen Hinweisgebersystems, hinsichtlich der Schulung der entsprechenden Anforderungen, ist Ombudsstelle für eingehende Hinweise und bietet auf Wunsch eine auf Sie zugeschnittene, digitale Lösung für Hinweisgebersysteme an.

Weiterlesen:
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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