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Jugendreisen: Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Reisebus auf Autobahn

Die Frage, ob Jugendreisen eines gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb oder als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen sind, sorgt immer wieder für Diskussionen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und dabei wichtige Kriterien für die Einordnung herausgearbeitet.

Sportverein organisiert internationale Jugendreisen

Ein gemeinnütziger Sportverein mit dem Satzungszweck „Pflege und Förderung des Amateursports und der Jugendarbeit“ organisierte regelmäßig internationale Jugendreisen. Die Teilnehmer wohnten bei Gastfamilien und nahmen an sportlichen sowie kulturellen Programmen teil. Der Verein ordnete diese Reisen als Zweckbetrieb ein. Das Finanzamt hingegen sah hierin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Reisen in Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern standen und der erzieherische Charakter nicht ausreichend nachgewiesen wurde.

Das Gericht verneinte die Einordnung der Jugendreisen als Zweckbetrieb und stützte sich dabei auf folgende Argumente:

Keine Einordnung als besonderer Zweckbetrieb (§§ 66–68 AO)

Die Reisen erfüllten weder die Voraussetzungen eines Schullandheims oder einer Jugendherberge (§ 68 AO) noch waren sie auf mildtätige Zwecke ausgerichtet (§ 66 AO). Mindestens zwei Drittel der Teilnehmer hätten hierfür hilfsbedürftig sein müssen.

Kein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO

Ferner wurden auch der allgemeine Zweckbetrieb nach § 65 AO aufgrund der fehlenden Zwecknotwendigkeit (§ 65 Nr. 2 AO) sowie ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot (§ 65 Nr. 3 AO) negiert. Das Gericht stellte fest, dass der Satzungszweck „Jugendarbeit“ auch ohne die Durchführung solcher Reisen erreicht werden kann. Ein Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn die Tätigkeit unentbehrlich für die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks ist (§ 65 Nr. 2 AO). Da ähnliche Angebote auch von nichtprivilegierten Anbietern existieren und qualitativ gleichwertig sind, war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Jugendreisen traten in Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern, die ähnliche Leistungen erbringen. Das Gericht betonte, dass eine Wettbewerbsverzerrung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Wettbewerb zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben.

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Strenge Voraussetzungen für Zweckbetrieb

Das Urteil des FG Hamburg verdeutlicht, dass Jugendreisen nur unter strengen Voraussetzungen als Zweckbetrieb eingestuft werden können. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet dies, dass sie ihre Aktivitäten sorgfältig prüfen und der erzieherische Charakter im Vordergrund stehen muss. Dies sollte im Vorhinein hinreichend dokumentiert sein, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

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FG Hamburg, Urteil v. 05.12.2024, Az. 5 K 125/23

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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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