Im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 27.09.2018, Az. V R 48/16) seine Rechtsprechung zum IPSC-Schießen geändert und es als gemeinnützig anerkannt. In einer aktuellen Pressemitteilung zu dem Urteil betont das Bundesministerium der Finanzen (BMF), dass eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit allerdings immer auch vom Einzelfall abhängt.
BFH: IPSC-Schießen ist Sport
In Niedersachsen hatte ein IPSC-Schießverein beim zuständigen Finanzamt (FA) die gesonderte Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit beantragt. Das FA hatte den Antrag mit Verweis auf eine fehlende Förderung der Allgemeinheit jedoch abgelehnt. Demnach stehe das IPSC-Schießen durch seinen kampfähnlichen Charakter in der Nähe zu kriegsähnlichen Handlungen. Daher sei IPSC-Schießen schon kein „Sport“ i.S.d. AO und zudem eine allgemeinwohlschädliche Tätigkeit.
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Der BFH hatte dem widersprochen und festgestellt, dass das IPSC-Schießen die Definition von Sport erfüllt. Es diene zuallererst der Gesundheitsförderung und verbessere dadurch die Lebensumstände der Geförderten. In der Folge werde daher grundsätzlich die Allgemeinheit gefördert (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). Zwar könne die Tätigkeit des Vereins aus anderen Gründen allgemeinwohlschädlich sein, wenn sie gegen die Grundrechte oder die sonstige Rechtsordnung verstößt. Der BFH hatte einen solchen Verstoß in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall aber abgelehnt.
Anerkennung ist einzelfallabhängig
Somit ist IPSC-Schießen nicht ausnahmslos gemeinnützig. Vielmehr kommt es darauf an, wie das IPSC-Schießen konkret umgesetzt wird. So können beispielsweise Merkmale wie eine Ähnlichkeit der Ziele mit Menschen, die Vergleichbarkeit der Szenarien mit einem Häuserkampf oder eine Simulierung militärischer Abläufe im Einzelfall unterschiedlich von den Finanzämtern bewertet werden. Letztlich kommt es bei der Entscheidung über die Gemeinnützigkeit also immer auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Diese Rechtsauffassung betonte nun auch das BMF in seiner Pressemitteilung.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für IPSC-Schießvereine ist also kein Selbstläufer. Vielmehr muss immer im Einzelfall – am besten fachkundig – bewertet werden, ob die konkrete Ausgestaltung des IPSC-Schießens den gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit genügt. Gerne sind unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht Ihnen dabei behilflich.
BMF-Schreiben vom 12.12.2019 – Gz. IV C 4 – S 0171/19/10021:002
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