Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die gefestigte Verwaltungsauffassung zum IPSC-Schießen gekippt: Entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Schießsportart nicht um Kampfschießen oder kriegsähnliches Treiben, das gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstößt. IPSC-Schießen ist nun höchstrichterlich als gemeinnützig anerkannt.
Bisherige Auffassung: Kampfschießen verstößt gegen Werteordnung
Beim IPSC-Schießen (IPSC = International Practical Shooting Confederation) bewegt sich der Schütze mit geladener Waffe durch einen Parcoursaufbau und schießt dabei auf abstrakte Ziele. Im Gegensatz zum Schießen auf einem festen Schießstand handelt es sich also um dynamisches Schießen mit Bewegungselementen. Ähnlich wie beim nicht als gemeinnützig anerkannten Gotcha- und Paintball-Schießen soll hier laut Verwaltungsanweisung (Anwendungserlass Ziffer 7 zu § 52 der Abgabenordnung) ein kampfmäßiges Schießen vorliegen, welches gegen die Werteordnung des Grundgesetzes verstoße und daher nicht steuerlich gefördert werden soll.
Dynamisches Schießen auch bei anderem Sportschießen gegeben
Der BFH sieht dies nun jedoch anders und folgt dabei der Auffassung der Vorinstanz. Beim IPSC-Schießen wird, im Gegensatz zu Gotcha und Paintball, keine kriegsähnliche Situation nachgestellt. Es findet sich keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf und die Ziele sind schließlich keine Mitglieder eines gegnerischen Teams, sondern abstrakte Zielscheiben. Die Kombination aus Schussabgaben und Bewegungselementen ist vielmehr auch bei anderen Sportarten vorzufinden – etwa beim als gemeinnützig anerkannten Biathlon. Einziger Unterschied zwischen diesen und anderen Arten des Sportschießens ist die Frage, ob es statisch oder dynamisch ausgeführt wird. Dieser Umstand kann jedoch nicht pauschal zu einer Bewertung als kampfmäßiges Schießen führen.
Einordnung von Sport schwierig
Die Ausdauer des betroffenen Vereins im Rechtsstreit mit dem Finanzamt hat sich in diesem Fall gelohnt. Denn nicht immer ist die Finanzverwaltung im Recht, auch langjährige Verwaltungsauffassungen können gekippt werden. Der Bereich des gemeinnützigen Sports ist ohnehin nicht einfach, denn schon die Frage „was ist überhaupt Sport“ kann leicht zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus führen, wie etwa bei der steuerlichen Einordnung von Turnierbridge oder von eSport. Gelegentlich können übrigens auch Umwege zum gewünschten Status der Gemeinnützigkeit führen – entsprechende Kenntnis und Beratung vorausgesetzt.
BFH, Urteil vom 27.09.2018, Az. V R 48/16
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