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Insolvenz von Bitcoin-Unternehmen und Staatliche Vollstreckung in Bitcoin-Vermögen

Während der Ermittlungen gegen den Online-Marktplatz Silk Road haben zwei Beamte Bitcoin auf eigene Adressen abgezweigt. Ein kalifornisches Gericht hat nun den korrupten Ermittler Carl Force zur Herausgabe der illegal erlangten Bitcoin verurteilt. Dabei führt das Gericht die einzelnen Bitcoinadressen auf, über die Force verfügt, sowie die genaue Menge an Bitcoin, die auf diesen Adressen liegen. Das Urteil gegen den Ex-Beamten ist somit die erste Entscheidung der Welt, in dem ein Gericht Bitcoin als Vermögensgegenstand ansieht und seine Einziehung anordnet.

Einziehung von Bitcoin auch in Deutschland möglich

Dies ist insbesondere interessant, weil viele Befürworter der Technologie Bitcoin als digitale und dezentrale Währung als dem Zugriff des Staates entzogen ansehen. Ein Blick ins deutsche Recht zeigt jedoch, dass es bereits heute hiesigen Gerichten möglich ist, Bitcoin im Rahmen der Vollstreckung beizutreiben. Zwar stellen Bitcoin weder eine Sache im Sinne des § 90 BGB noch ein Recht oder eine Forderung dar. Sie sind jedoch ein sonstiger (immaterieller) Gegenstand gemäß § 453 Abs. 1 BGB. Als solchem kommt Bitcoin ein Vermögenswert zu.

Bitcoin gehören zur Insolvenzmasse

Dies ist z.B. in der Insolvenz beachtlich. Als Vermögensgegenstand gehören Bitcoin gemäß § 35 Abs. 1 InsO zur Vermögensmasse des Insolvenzschuldners. Sie können somit vom Insolvenzverwalter verwertet und zur Befriedigung der Gläubiger genutzt werden. Problematisch ist, dass auf Bitcoin nur zugegriffen werden kann, wenn das Passwort zum privaten Schlüssel bekannt ist. Solange dieses nicht dokumentiert ist, ist der Insolvenzverwalter insoweit also auf Mithilfe des Insolvenzschuldners angewiesen. Weigert dieser sich, ist der Zugriff auf die Bitcoin jedoch noch nicht endgültig verloren. Gemäß §98 Abs. 2 InsO kann das Gericht für eine solche Verweigerung bis zu sechs Monate Zwangshaft anordnen.

Problematische Rechtsnatur in der Zwangsvollstreckung

Selbiges gilt in der Zwangsvollstreckung nach ZPO. Ist die Herausgabe von Bitcoin geschuldet, stellt die Entschlüsselung des privaten Schlüssels mit dem Passwort eine zumeist unvertretbare Handlung dar. Zur Vornahme dieser kann der Schuldner gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden. Problematisch wird es hingegen, wenn nicht Bitcoin sondern eine Geldleistung geschuldet ist. Deren Beitreibung erfolgt in der Regel durch Pfändung gemäß § 803 ZPO. Jedoch kennt die ZPO nur die Pfändung körperlicher Sachen (§ 808 ff. ZPO) und von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten (§ 828 ff. ZPO). Ob und wie Bitcoin unter diese Definitionen fallen, ist ungeklärt. Unsere Anwälte können Ihnen im Falle einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit im Zusammenhang mit Bitcoin zur Seite stehen und z.B. die rechtliche Behandlung von Bitcoin im Rahmen der Zwangsvollstreckung gerichtlich feststellen zu lassen.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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