Die steigenden Preise für Gas und Lebensmittel sind für die Bevölkerung spürbar. Um die Belastungen aufgrund der momentan hohen Inflation einzudämmen, hat die Bundesregierung eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie in die Wege geleitet. Diese ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Blogtext.
Fünf Eckpunkte zur Prämie
- Die Prämie sieht vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlen können.
- Hierbei ist der Begünstigungszeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zeitlich befristet.
- Dieser steuerliche Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro kann in mehreren einzelnen Teilbeträgen über einen längeren Zeitraum innerhalb der Frist ausgezahlt werden.
- Es muss sich bei der Zahlung zwingend um eine zusätzliche Leistung zum üblichen Lohn handeln. Auf keinen Fall darf also der Arbeitslohn oder sonstige Sonderzahlungen (z.B. „13. Gehalt“) aufgrund der ausgezahlten Prämie gekürzt bzw. ersetzt werden. Vielmehr muss die Leistung „on top“ erfolgen.
- Nicht nur Vollzeitarbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Werkstudenten, Auszubildende sowie kurzfristig Beschäftigte können von der Leistung profitieren.
Keine staatliche, sondern freiwillige Leistung des Arbeitgebers
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine staatliche Leistung. Vielmehr ist es eine freiwillige Zahlung seitens des Arbeitgebers. Konkret bedeutet das, dass die Prämie keinesfalls an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung der Prämie gibt es deshalb grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich jedoch aus einer freiwilligen Zusage des Arbeitgebers oder aus etwaigen tarif- oder betrieblichen Vereinbarungen ergeben.
Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Vorteil der Prämie für die Arbeitnehmer liegt auf der Hand. Diese dürfen sich über eine Geldzahlung freuen, die netto (komplett steuer- und abgabenfrei) auf ihrer Lohnabrechnung und dann auch auf ihrem Konto erscheint.
Zwar muss der Arbeitgeber für die Prämie selbst finanziell aufkommen, jedoch kann die Zahlung das Arbeitsklima in der aktuellen Energiepreiskrise aufbessern und auch die Motivation der Mitarbeiter positiv beeinflussen. Daneben bringt eine solche Zahlung auch steuerliche Vorteile mit sich. Der Arbeitgeber hat nämlich die Möglichkeit, diese als Betriebsausgabe geltend zu machen.
WINHELLER steht Ihnen zur Verfügung
Haben Sie Fragen zur Inflationsausgleichsprämie? Sie sind sich als Arbeitgeber unsicher, ob die Zahlung tatsächlich als „zusätzliche Leistung“ erfolgt? Sie benötigen in diesem Zusammenhang Hilfe mit Ihrer Steuererklärung? Kommen Sie gerne auf uns zu, unser erfahrenes Team aus Experten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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