Initial Coin Offering (ICO) – Anlegerschutzklagen vermeiden

Initial Coin Offerings (ICOs) haben sich spätestens seit 2017 als mögliche Alternative der Unternehmensfinanzierung etabliert. Gegenüber klassischen Methoden wie der Aktienausgabe oder der Finanzierung über Venture Capital bieten ICOs zahlreiche Vorteile. Sie sind zumeist kostengünstiger und schneller durchzuführen, leichter im Vertrieb an die Öffentlichkeit, und der Unternehmer muss oftmals kein Kapital oder Stimmrechte an seiner Firma abgeben. Gerade für junge Firmen, Start-ups und FinTechs bieten ICOs daher hervorragende Möglichkeiten.

Viele Vorteile gegenüber klassischen Finanzierungsformen

Die Chance, in einem kurzen Zeitraum mehrere Millionen Euro einzuwerben, kann jedoch dazu verleiten, den ICO ohne die gebotene Sorgfalt durchzuführen. Denn obwohl ICOs leichter durchzuführen sind als z.B. eine Kapitalerhöhung samt Börsennotierung, sind sie je nach Ausgestaltung jedoch nicht vollkommen regulierungsbefreit. Auch ein per ICO emittierter Kryptotoken kann z.B. einer Prospektpflicht unterliegen, welcher dann durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt werden muss.

Regulatorische und zivilrechtliche Fragen beachten

Wir empfehlen angehenden ICO-Emittenten jedoch, nicht nur die aufsichtsrechtliche Situation des eigenen Projekts genau zu prüfen. Auch zivil- und insbesondere gesellschaftsrechtliche Aspekte sollten genau bedacht werden. Hierzu gehören insbesondere die Ausgestaltung des Tokens und des Token Sale Agreements, aber auch der korrekte Aufbau der gesellschaftlichen Strukturen. Gerade hier gilt es, die komplexe Interessenlage aus Geschäftsführern, Eigentümer und ICO-Investoren unter einen Hut zu bringen.

Envion: Erfolgreiches ICO kippt ins Negative

Werden diese Vorbereitungen nicht mit der angemessenen Sorgfalt im Vorfeld getroffen, kann auch ein erfolgreiches ICO schnell ins Negative umschlagen. So ist derzeit mit Envion eines der erfolgreichsten ICOs Deutschlands (100 Millionen Euro eingesammeltes Kapital) in den Schlagzeilen. Nicht nur streiten sich die Gründer mit dem aktuellen Vorstandsvorsitzenden vor dem Landgericht Berlin, auch rund ein Drittel der Investoren erwägt derzeit eine Anlegerschutzklage aus Prospekthaftung.

Es ist daher allen ICO-interessierten Unternehmen zu empfehlen, sich vor Durchführung eines ICOs vollumfänglich rechtlich beraten zu lassen. Unser erfahrenes Kryptoteam steht Ihnen hierfür gern von Anfang an zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich mir Ihren Fragen.

Weiterlesen:
Wie funktioniert die Startup-Finanzierung durch ICOs?
Besteuerung von Initial Coin Offerings (ICOs)

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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