DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Wie funktioniert die Startup-Finanzierung durch ICOs?

Initial Coin Offerings (ICOs) stellen die momentan wohl gehypteste Art der Risikokapitalbeschaffung dar. ICOs verbinden Elemente der Schwarmfinanzierung („Crowdfunding“) mit der Blockchain-Technologie. Allein bis Ende März 2018 wurden durch diesen innovativen Finanzierungsmechanismus rund 6 Milliarden USD eingenommen – mehr als im gesamten Jahr 2017 (5,6 Milliarden USD). Grund genug, die Thematik im Nachfolgenden näher zu beleuchten:

Ablauf eines ICOs

Bei einem ICO erzeugt ein oftmals junges Unternehmen oder Startup seine eigene Kryptowährung und verkauft deren Einheiten (sog. Coins oder Tokens) zu einem vorher definierten Preis an Anleger im Austausch gegen bereits etablierte Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ether etc.) oder ausnahmsweise auch staatliche Währungen (Euro, Dollar etc.). Das auf diese Weise aufgenommene Kapital nutzt das Unternehmen zur Realisierung seines – meist noch in einem frühen Stadium befindlichen – Projekts.

In technischer Hinsicht basiert das Verfahren auf der Blockchain-Technologie, wobei der Großteil der Unternehmen keine gänzlich neue Blockchain erstellt, sondern auf bereits vorhandene Blockchain-Technologien, insbesondere die Ethereum-Blockchain, zurückgreift. In letzterem Fall können die Tokens nämlich mit deutlich geringerem (technischem) Aufwand angeboten werden, weshalb diese Variante den Regelfall bei ICOs bildet.

Der Tokenverkauf erfolgt in einem zuvor festgelegten Zeitraum, meist unterteilt in einen (ausschließlich) institutionellen Anlegern bzw. Großinvestoren vorbehaltenen Pre-Sale und einen jedermann zugänglichen Crowdsale. Nach Ablauf der Verkaufsperiode kann das Unternehmen keine Tokens mehr ausgeben, die Menge der offerierten Tokens ist final festgelegt (Creation Cap). Das emittierende Unternehmen wird sich in aller Regel aber um ein Listing an einer (Krypto-)Börse bemühen, um die Tokens – dem Prinzip von Angebot und Nachfrage folgend – auf dem Sekundärmarkt handelbar zu machen. Dies geschieht auch im Eigeninteresse des Unternehmens, das im Rahmen des ICOs nicht den Gesamtbestand an Tokens ausgeben, sondern mit Blick auf eine nachgelagerte Verkaufsmöglichkeit Teile davon zurückbehalten wird. Maßgeblicher Preisfaktor ist insoweit der zukünftige Erfolg des mit dem ICO finanzierten Projekts.

Welche Coin- und Tokenarten gibt es?

In Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung des ICOs kann zwischen verschiedenen Coin- bzw. Tokenarten unterschieden werden: Currency Coins, Utility Tokens und Equity Tokens. Erstere sind dabei als virtuelle Währung konzipiert, d.h. ihre Funktion liegt einzig in der Nutzungsmöglichkeit als digitales Zahlungsmittel. Currency Coins basieren grundsätzlich auf einer eigenen Blockchain, an welche die bestätigten Transaktionen in sog. „Blocks“ gereiht und auf diese Weise dokumentiert werden. Prominente Beispiele hierfür sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple. Von Utility Tokens spricht man, wenn der Token (auch) für die (zukünftige) Nutzung eines Produkts bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Unternehmens eingesetzt werden kann. In diesem Fall kommt dem Token quasi die Funktion eines „digitalen Gutscheins“ zu. Schließlich verkörpern Equity Tokens ein Recht am emittierenden Unternehmen oder ein vergleichbares Recht: Je nach Ausgestaltung können sie zur Ausübung eines Stimmrechts oder zur Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens berechtigen. In ihrer Funktion ähneln die Equity Tokens daher Anteilsscheinen oder Aktien.

Was ist der Unterschied zwischen ICO und IPO?

ICO steht für „Initial Coin Offering“ und ist angelehnt an den englischen Begriff für „Börsengang“, das Initial Public Offering (IPO). Trotz dieser begrifflichen Ähnlichkeit unterscheiden sich die beiden Finanzierungsinstrumente in rechtlicher und technischer Hinsicht erheblich: So findet nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung. Die Tokens dürfen weder Mitgliedschafts-, Informations-, Kontroll- noch Stimmrechte enthalten. Auch ist die Begebung eines ICOs nicht an eine bestimmte Unternehmensform gebunden, während eine Aktienemission nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Europäischen Gesellschaft (SE) möglich ist. Schließlich besteht für Anleger eines ICOs in der Regel kein Teilnahmerecht an einer Hauptversammlung, und ihre Tokens gewähren bei Durchführung einer Kapitalerhöhung keinerlei Bezugsrechte.

Regulierungsrahmen für ICOs

Mit Blick auf die Nichtgeltung des aktienrechtlichen Regelungsregimes könnte man dazu geneigt sein, ICOs generell in einen „rechtsfreien Raum“ zu verorten. Dieser Eindruck wird verstärkt durch eine zwischenzeitlich von der BaFin veröffentlichte Verbraucherwarnung, in der sie reichlich pauschal vor den von ICOs ausgehenden „hohen Risiken für Verbraucher“ warnt und dabei u.a. auf deren „fehlende Regulierung“ verweist.

Richtig ist, zumindest global gesehen, dass bislang eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Anlegern sog. Exit Scams aufgesessen ist, bei welchen das finanzierte Projekt nur ein „Fake“ war und die Initiatoren sich nach Ende des ICOs mit teilweise beträchtlichen Beträgen aus dem Staub gemacht haben. Den unrühmlichen Rekord dürfte insoweit der erst vor drei Wochen in Vietnam aufgedeckte Doppel-Scam „Pincoin“ bzw. „iFan“ darstellen, bei dem ca. 28.000 Anleger um rund 660 Millionen USD geprellt wurden. Richtig ist auch, dass es in Deutschland bis dato keine unmittelbar auf ICOs zielende Regulierungsmaßnahmen gibt.

Dies darf dennoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die heute bereits geltenden Gesetze so weit gefasst sind, dass auch ICOs darunter subsumiert werden können. So hat die BaFin Bitcoins bereits im Jahr 2011 als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) eingeordnet. Für Bitcoins – und wohl auch für vergleichbare virtuelle Währungen – ist der Anwendungsbereich des KWG damit eröffnet, sodass eine entsprechende Erlaubnispflicht, je nach Ausgestaltung des ICOs, jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kann ein ICO, zumindest bei der Emission von Tokens, die über die bloße Inhaberschaft hinaus weitere Rechte gewähren, wie dies beispielsweise bei Utility und Equity Token der Fall ist, einer Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) unterliegen. Sicher ist derzeit nur, dass eine Regulierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in der Regel ausscheidet, weil bei der Emission von Kryptowährungen keine Beträge staatlichen Geldes oder E-Geldes transferiert werden.

ICOs – Innovative und kosteneffiziente Startup-Finanzierung

Die im Zusammenhang mit ICOs mitunter beschworene Wild-West-Stimmung ist in dieser Pauschalität unangebracht. Ungeachtet des revolutionären Ansatzes der Blockchain-Technologie und der bisherigen Passivität des Gesetzgebers kann von der Entstehung „rechtsfreier Räume“ keine Rede sein. Dennoch ist mit Blick auf die immer wieder (vor allem im Ausland) auftretenden Betrugsmaschen in absehbarer Zeit mit einer Regulierung des ICO-Marktes zu rechnen. In der Zwischenzeit können ICOs bei optimaler Anpassung an die (derzeitigen) gesetzlichen Rahmenbedingungen vor allem für Jungunternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Blockchain-Technologie basiert, eine innovative und kosteneffiziente Methode der erstmaligen Kapitalaufnahme darstellen.

Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie gern zur Unternehmensfinanzierung durch ICOs. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Weiterlesen:
Initial Coin Offering (ICO) als innovative Finanzierungsmethode
Kryptowährungen: BMF bestätigt Umsatzsteuerfreiheit

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *