Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Rechtslage für Lehrkräfte auf Honorarbasis deutlich verschärft und viele bisherige Honorarmodelle im Bildungsbereich ins Wanken gebracht. Zugleich hat der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine befristete Ausnahmeregelung geschaffen, die nur bis zum 31.12.2026 gilt und danach ersatzlos ausläuft. Bildungsträger und sonstige Einrichtungen, die mit Lehrkräften auf Honorarbasis arbeiten, müssen diese Zeit nutzen, um ihre Vertragsmodelle rechtssicher neu aufzustellen.
Das Herrenberg-Urteil: Honorarlehrkräfte regelmäßig beschäftigt
Im sogenannten „Herrenberg-Urteil“ (B 12 R 3/20 R) entschied das BSG, dass eine Musikschullehrerin, die als Honorarkraft für eine kommunale Musikschule tätig war, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte anzusehen ist. Maßgebliche Kriterien waren unter anderem:
- Einbindung in das Unterrichtsangebot der Schule und deren Kursplan
- Vorgabe von Zeit und Ort des Unterrichts durch die Einrichtung oder deren organisatorische Vorgaben
- Nutzung der Infrastruktur der Einrichtung (Räume, Instrumente, Verwaltung)
- Fehlen entscheidender unternehmerischer Freiheiten (keine eigene Preisgestaltung, keine eigenständige Schülerakquise, kaum eigenes Unternehmerrisiko)
Entscheidend ist damit nicht die Bezeichnung als „Honorarkraft“ oder die Konstruktion als Einzelauftragsvertrag, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit. In typischen institutionell organisierten Lehrsituationen (Musikschulen, Volkshochschulen, verbandliche Bildungseinrichtungen) führt dieses Gesamtbild regelmäßig zur Einstufung als abhängige Beschäftigung.
Wer formal als Honorarkraft geführt wird, tatsächlich aber nach diesen Kriterien beschäftigt ist, gilt als scheinselbstständig – mit erheblichen Folgen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre), Säumniszuschläge und im Extremfall strafrechtliche Risiken nach § 266a StGB. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist in diesem Bereich deutlich aktiver geworden und prüft Honorarkräfte im Bildungssektor inzwischen sehr genau.
§ 127 SGB IV: Übergangsschutz nur bis 31.12.2026
Als Reaktion auf die Verunsicherung durch das Herrenberg-Urteil hat der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine befristete Ausnahmeregelung eingeführt, die für bestimmte Lehrtätigkeiten (insbesondere im Musikschul- und Bildungsbereich) einen Übergangsschutz bietet. Ziel ist, abrupten Beitragsnachforderungen entgegenzuwirken und den Einrichtungen Zeit zu geben, ihre Modelle umzustellen.
Wesentlich ist jedoch: Diese Sonderregelung gilt nur bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 greifen die allgemeinen Regeln des Statusrechts wieder uneingeschränkt; der durch § 127 SGB IV vermittelte Übergangsschutz entfällt vollständig. Einrichtungen, die bis dahin keine Anpassungen vornehmen, laufen Gefahr, ab 2027 mit voller Beitragslast und allen Risikokonsequenzen konfrontiert zu werden.
Handlungsbedarf: Lehr- und Honorarverträge jetzt überprüfen
Vor diesem Hintergrund müssen insbesondere folgende Akteure aktiv werden:
- Kommunale und private Musikschulen
- Volkshochschulen und sonstige öffentliche Bildungsanbieter
- Kirchliche, verbandliche und private Akademien und Fortbildungsinstitute
Zentrale Fragen für die nächsten Monate und Jahre bis Ende 2026 sind:
- Welche Lehrkräfte sind nach den aktuellen Kriterien des BSG faktisch beschäftigt, obwohl sie bisher als Honorarkräfte geführt werden?
- Entsprechen die Lehrverträge den Anforderungen von BAG und BSG?
- Wo lässt sich realistisch eine echte Selbstständigkeit mit ausreichenden unternehmerischen Freiräumen gestalten?
- Welche Verträge müssen in Arbeitsverhältnisse überführt werden, um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden?
- Wie lassen sich Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV sinnvoll nutzen, um für einzelne Konstellationen frühzeitig Klarheit zu gewinnen?
Die Übergangszeit bis 31.12.2026 ist damit vor allem ein Planungs- und Umstellungsfenster. Wer erst ab 2027 reagiert, muss dies voraussichtlich unter dem Druck laufender Betriebsprüfungen und möglicher Nachforderungen tun.
Wir unterstützen bei der rechtssicheren Neusortierung von Lehr- und Honorarverhältnissen
Die Neusortierung von Lehr- und Honorarverhältnissen und den zugrunde liegenden Verträgen ist rechtlich komplex und mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Es geht nicht nur um Vertragsmuster, sondern um:
- Die sachgerechte Statusanalyse einzelner Tätigkeiten
- Die Abstimmung von Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht
- Die strategische Nutzung und Ausgestaltung von Statusfeststellungsverfahren
Unsere spezialisierte anwaltliche Beratung kann helfen,
- bestehende Lehr- und Honorarverträge systematisch zu prüfen,
- tragfähige Modelle (Arbeitsvertrag vs. echte freie Mitarbeit) zu entwickeln und
- Einrichtungen durch Statusverfahren und mögliche DRV Prüfungen zu begleiten.
Angesichts des klaren Enddatums 31.12.2026 sollten Einrichtungen die Überprüfung ihrer Lehraufträge und Honorarvereinbarungen nicht weiter aufschieben. Wer jetzt handelt und anwaltliche Expertise nutzt, kann seine Strukturen geordnet und zukunftsfest für 2027 und die folgenden Jahre aufstellen – statt später unter Zeitdruck und mit hohem finanziellen Risiko reagieren zu müssen. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
