Haus-Notruf-Dienste, notärztliche Transportdienste und Menüservice: umsatzsteuerfrei oder nicht?

Die europarechtlichen Befreiungsvorschriften zur Umsatzsteuer waren auch Dreh- und Angelpunkt einer Entscheidung des BFH zu Haus-Notruf-Diensten, zu notärztlichen Transportdiensten und zum häuslichen Menüservice. Dabei kristallisiert sich heraus, dass die Kostenübernahme durch Sozialkassen zum europarechtlichen Status der Einrichtung mit sozialem Charakter und damit zur Umsatzsteuerfreiheit verhilft.

Der Fall betraf einen Verein, der soziale Transport- und Hilfsdienste anbot, ohne zugleich Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes zu sein. Damit entfiel eine Umsatzsteuerbefreiung aufgrund des § 4 Nr. 18 UStG. Es blieb im Wesentlichen nur der Rückgriff auf das europäische Recht. Die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stellt Leistungen steuerfrei, die 1.) eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und 2.) von einer Einrichtung erbracht werden, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Für den Haus-Notruf-Dienst erachtete das Gericht beide Voraussetzungen als erfüllt. Insbesondere die Tatsache, dass Teile der Leistung von den Pflegekassen übernommen wurden, war entscheidend und führte direkt zur Qualifikation als Einrichtung mit sozialem Charakter. Folge war die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen aufgrund einer unmittelbaren Anwendung der europäischen Richtlinie.

Anders entschied das Gericht beim notärztlichen Transportdienst. Hier soll es sich bereits nicht um eine Leistung im Zusammenhang mit der sozialen Fürsorge handeln. Die Vorinstanz sah dies noch anders. Für den BFH war jedoch entscheidend, dass der Transportdienst sowohl das Fahrzeug als auch den Rettungsassistenten direkt dem Notarzt anbot und auch mit diesem direkt abrechnete. Die Leistung wurde damit an den Notarzt erbracht, der Verein quasi nur als dessen Subunternehmer sozial tätig. Soziales Handeln im Auftrag eines Anderen genügt im Rahmen der Richtlinie jedoch nicht. Die mit dem Notarzt abgerechneten Leistungen waren damit umsatzsteuerpflichtig.

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte das Gericht bei der Beurteilung des Menüservices. Hier war zunächst auch an nationale Befreiungsvorschriften zu denken. Das Finanzamt hatte den Menüservice als Zweckbetrieb eingeordnet und aufgrund dessen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG zumindest den ermäßigten Steuersatz gewährt. Der BFH sah dies kritischer und wies darauf hin, dass eine Einordnung als Zweckbetrieb nur Bestand haben könne, wenn ausschließlich an bedürftige Personen im Sinne der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zwecksetzung geliefert werde. Dennoch ließ er eine mögliche Einordnung als Zweckbetrieb offen. Das europäische Recht vermittle aber jedenfalls keine vollständige Umsatzsteuerbefreiung: Da jeder Mensch essen müsse, sei der Menüservice bereits deshalb nicht der Sozialfürsorge zuzuordnen. Auch fehle es an einer Kostenübernahme durch Sozialkassen.

Hinweis: Hinsichtlich der Behandlung des Menüservices verwies der BFH die Sache zurück an die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass der EuGH bald zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines Partyservices entscheiden werde. Solche Leistungen seien dem Menüservice vergleichbar. Die Entscheidung des EuGH erging zwischenzeitlich am 10.03.2011 (Rs. C-502/09) und bringt keine Erleichterung für den betroffenen Verein. Der Gerichtshof entschied, dass die Leistungen eines Partyservices in der Regel mit weiteren Dienstleistungen als nur der Lieferung von Nahrung verbunden sind und daher dem regelmäßigen Umsatzsteuersatz unterfallen. Betroffenen Vereinen bleibt daher nur, zumindest die Zweckbetriebseigenschaft ihres Menüservices zu verteidigen, um so Vorteile aus der ermäßigten Umsatzbesteuerung zu ziehen.

BFH, Urteil v. 01.12.2010, Az. XI R 46/08.

 

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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