Handgeldzahlungen im Profisport: Wann sind Signing Fees sofort abziehbar?

Fünf Fußballspieler in blauem Trikot im Stadion

Handgeldzahlungen gehören im Profifußball zur gängigen Vertragspraxis. Spieler erhalten solche Zahlungen häufig dafür, dass sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben oder verlängern. Steuerlich ist damit eine zentrale Frage verbunden: Darf der Club die Zahlung sofort als Betriebsausgabe abziehen oder muss er sie über die Vertragslaufzeit verteilen?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Handgeld ist steuerlich nicht gleich Handgeld. Entscheidend ist, in welchem Zusammenhang die Zahlung erfolgt. Bei einem ablösepflichtigen Transfer kann das Handgeld zu aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten gehören. Bei einem ablösefreien Transfer oder einer Vertragsverlängerung spricht dagegen vieles für den sofortigen Betriebsausgabenabzug.

Handgeld für Abschluss oder der Verlängerung von Arbeitsverträgen

Im Streitfall zahlte ein Fußballclub mehreren Lizenzspielern sogenannte Handgelder. Die Zahlungen erfolgten anlässlich des Abschlusses oder der Verlängerung von Arbeitsverträgen. Betroffen waren unterschiedliche Konstellationen: ablösepflichtige Transfers, ablösefreie Transfers und vorzeitige Vertragsverlängerungen.

Die Verträge sahen jeweils eine einmalige Sonderzahlung vor. Eine anteilige Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung oder Änderung des Arbeitsvertrages bestand nicht. Der Spieler durfte das Handgeld also grundsätzlich behalten, selbst wenn das Arbeitsverhältnis später nicht über die gesamte vorgesehene Laufzeit durchgeführt wurde.

Der Club behandelte die Handgelder als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt wollte die Zahlungen dagegen über aktive Rechnungsabgrenzungsposten auf die Vertragslaufzeit verteilen. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück. Dabei stellte er wichtige Leitlinien für die steuerbilanzielle Behandlung solcher Zahlungen auf.

Betriebsausgabe, Anschaffungskosten oder Rechnungsabgrenzung?

Steuerlich kommen bei solchen Zahlungen drei Einordnungen in Betracht.

  1. Das Handgeld kann eine sofort abziehbare Betriebsausgabe sein. Dann mindert die Zahlung den Gewinn des Clubs unmittelbar im Jahr der Zahlung. Das ist der Fall, wenn die Zahlung betrieblich veranlasst ist, aber keinen längerfristig zu aktivierenden Vermögenswert schafft.
  2. Das Handgeld kann zu den Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts gehören. Im Profifußball ist dieses Wirtschaftsgut die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler, also vereinfacht die Spielerlaubnis. Wird ein Spieler gegen Ablöse verpflichtet, muss die Ablöse nach der BFH-Rechtsprechung aktiviert und über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Gleiches kann für ein zusätzlich gezahltes Handgeld gelten, wenn es dem Erwerb dieser Nutzungsmöglichkeit dient.
  3. Auch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt in Betracht. Das wäre der Fall, wenn das Handgeld wirtschaftlich eine Vorauszahlung für eine Leistung in der Zukunft wäre, also etwa für die Bindung des Spielers während der gesamten Vertragslaufzeit. Dann müsste der Aufwand periodengerecht über die Laufzeit verteilt werden.

Handgeld: Die Transferstruktur entscheidet

Der BFH differenziert konsequent nach der jeweiligen Transferkonstellation.

Bei einem ablösepflichtigen Transfer steht der Spieler noch bei einem anderen Club unter Vertrag. Der aufnehmende Club zahlt eine Transferentschädigung, um den Spieler vor Ablauf seines bisherigen Vertrages verpflichten zu können. Wirtschaftlich erwirbt der neue Club damit die Möglichkeit, den Spieler exklusiv im eigenen Spielbetrieb einzusetzen. In dieser Konstellation kann auch ein Handgeld, das anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gezahlt wird, zu den Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis gehören.

Anschaulich wird dies etwa bei einem Wechsel eines Spielers vom 1. FC Köln zu einem anderen Club, wenn der Spieler dort noch unter Vertrag steht und der neue Club eine Ablöse zahlt. Aus Sicht des aufnehmenden Clubs geht es dann nicht nur um die Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag. Es geht um den Erwerb der sportlichen Einsatzmöglichkeit. Ist das Handgeld Teil dieses Erwerbsvorgangs, liegt eine Aktivierung nahe.

Anders ist es bei einem ablösefreien Transfer. Hier erwirbt der neue Club die Spielerlaubnis nicht entgeltlich von einem anderen Club. Das Handgeld wird zwar im Zusammenhang mit dem Wechsel gezahlt, betrifft aber nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts. Es fällt nur anlässlich des Vertragsschlusses an. In dieser Konstellation scheidet eine Aktivierung als Anschaffungskosten regelmäßig aus.

Entsprechendes gilt bei einer Vertragsverlängerung. Der Spieler bleibt bei seinem bisherigen Club. Es findet kein Erwerb durch einen anderen Club statt. Der Club zahlt das Handgeld vielmehr, um den Spieler zur Verlängerung seines Arbeitsvertrages zu bewegen. Auch hier fehlt es grundsätzlich an einem entgeltlichen Erwerb eines neuen Wirtschaftsguts.

Keine automatische Rechnungsabgrenzung

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zum aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Das Finanzamt hatte argumentiert, das Handgeld sei wirtschaftlich Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die gesamte Vertragslaufzeit. Deshalb müsse der Aufwand zeitanteilig verteilt werden.

Dem folgt der BFH nicht pauschal. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten setzt voraus, dass eine Zahlung Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellt. Es muss also eine zeitraumbezogene Gegenleistung geben.

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Daran fehlt es nach dem BFH regelmäßig, wenn das Handgeld nur für den Abschluss des Arbeitsvertrages gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Arbeitsvertrages keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht besteht. Wenn der Spieler das Handgeld unabhängig von der späteren Vertragsdurchführung behalten darf, spricht dies gegen eine laufzeitbezogene Gegenleistung.

Die Vertragsgestaltung ist damit entscheidend. Wer eine Zahlung ausdrücklich nur an die Unterzeichnung knüpft und keine Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung vorsieht, schafft ein starkes Argument gegen eine Rechnungsabgrenzung.

Praktische Konsequenzen für Vereine und Unternehmen

Für Fußballclubs bedeutet das Urteil: Handgeldzahlungen müssen einzeln geprüft werden. Eine einheitliche Behandlung aller Signing Fees ist steuerlich riskant.

Bei ablösepflichtigen Transfers ist sorgfältig zu prüfen, ob das Handgeld Teil des Erwerbsvorgangs ist. Dann kommt eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Spielerlaubnis in Betracht. Der Aufwand wird nicht sofort abgezogen, sondern über die Vertragslaufzeit abgeschrieben.

Bei ablösefreien Transfers und Vertragsverlängerungen spricht dagegen vieles für den sofortigen Betriebsausgabenabzug, wenn das Handgeld tatsächlich nur für die Vertragsunterzeichnung gezahlt wird und keine Rückzahlungspflicht besteht.

Das Urteil ist über den Profifußball hinaus relevant. Es zeigt exemplarisch, wie stark die steuerliche Behandlung einer Zahlung von ihrem wirtschaftlichen Zweck abhängt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die Funktion der Zahlung. Unternehmen sollten daher klar dokumentieren, ob eine Zahlung für den Erwerb eines Vermögenswerts, für eine laufende Leistung oder lediglich für einen einmaligen Vertragsschluss erfolgt.

Umfassende Beratung zu Sonderzahlungen für NPOs

Der BFH schafft Klarheit, aber keine Pauschallösung. Handgeldzahlungen im Profisport sind steuerlich differenziert zu behandeln. Bei ablösepflichtigen Transfers kann eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten geboten sein. Bei ablösefreien Transfers und Vertragsverlängerungen kommt dagegen regelmäßig der sofortige Betriebsausgabenabzug in Betracht, sofern keine laufzeitbezogene Gegenleistung vereinbart ist.

Unser Praxistipp: Vertragsklauseln zu Signing Fees, Sonderzahlungen und Prämien sollten steuerlich mitgedacht werden. Entscheidend sind Zahlungszweck, Rückzahlungspflichten und der Zusammenhang mit einem möglichen Erwerbsvorgang. Wer hier sauber gestaltet und dokumentiert, vermeidet spätere Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Haben Sie geprüft, ob Ihre Sonderzahlungen sofort abzugsfähig sind oder aktiviert werden müssen? Sind Zahlungszweck und Rückzahlungspflichten eindeutig geregelt? Unser Steuer- und NPO-Team unterstützt Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung und steuerlichen Einordnung.

BFH, Urteil v. 03.03.2026, IX R 33/23

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Porträt vom Autor

Philipp von Wolff Metternich

Philipp von Wolff Metternich berät am Standort Frankfurt am Main als Teil unsres NPO-Teams Vereine, Stiftungen und Verbände sowie Unternehmen und Akteure aus Sport und Medien.

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