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Richtige Besteuerung von Handgeldzahlungen an Profisportler

Richtige Besteuerung von Handgeldzahlungen an Profisportler

Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 17.04.2023 mit der steuerrechtlichen Behandlung von Handgeldzahlungen an Fußballlizenzspieler beschäftigt. Hierbei ging es um die Frage der Abhängigkeit von Handgeldern und dem Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Verein.

Fußballverein zahlt Handgelder für Vertragsabschlüsse und -verlängerungen

Im Rahmen einer bei einem Fußballverein durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 stellte der zuständige Prüfer fest, dass der Verein mit diversen Lizenzspielern Handgeldzahlungen vereinbart hatte. Handgelder sind Zahlungen des Vereins an seine Sportler beim Abschluss bzw. der Verlängerung des Arbeitsvertrags. Der Verein erfasste die Handgeldzahlungen in dem Zeitraum, in dem der jeweilige Lizenzspieler den Arbeitsvertrag abschloss bzw. verlängerte.

Falsche Versteuerung der Handgelder

Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Handgeldern um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handelte. Die Ausgaben stellten somit den Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch den Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag dar. Aus diesem Grund seien die Kosten für die Dauer des jeweils geschlossenen Arbeitsverhältnisses aktiv von den Kosten, die allein in den Zeitraum des Abschlussstichtags fallen, abzugrenzen.

Gleiches gelte für Handgeldzahlungen bei Vertragsverlängerungen. Die Arbeitsverträge seien in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Handgeldzahlungen durch die Klägerin die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Verein darstellen. Da eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht denkbar sei, bildeten die Handgeldzahlungen und der Arbeitsvertrag in diesem Zusammenhang eine Einheit.

Das zuständige Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung über die falsche Versteuerung der Handgelder und erließ geänderte Körperschaftsteuerbescheide für u.a. die Streitjahre 2016 bis 2018. Gegen diese Bescheide erhob der betroffene Verein Klage vor dem FG München. Dieses sah die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 als rechtswidrig an. Die Klage des Vereins sei aufgrund der korrekten Versteuerung der Handgeldzahlungen somit begründet.

Handgelder weder als Anschaffungs- noch als Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren

Bei Handgeldern handelt es sich um sofort abzugsfähigen betrieblichen Aufwand und nicht um Ausgaben, die nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren sind. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Transferentschädigungen, die bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein zu einem anderen Verein gezahlt werden, Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ dar.

Die Spielerlaubnis ist ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut gem. § 5 Abs. 2 EStG. Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HBG) müssen als Folgekosten des Erwerbsvorgangs mit diesem in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Es handelt sich bei den Handgeldern auch nicht um Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut der Spielererlaubnis. Dafür fehlt es an dem erforderlichen Ursächlichkeitszusammenhang mit dem darauf bezogenen Erwerbsvorgang.

Kein Zusammenhang zwischen Handgeldvereinbarung und Transfervereinbarung

Ob überhaupt und in welcher Höhe die Zahlung eines Handgeldes erfolgt, bleibt die Entscheidung von Spieler und Verein. Ein Handgeld wird nicht bei jedem Transfer vereinbart. Umgekehrt setzt auch die Vereinbarung eines Handgeldes nicht einen vorhergehenden Transfer eines Spielers voraus, sondern kommt auch häufig bei der Verlängerung von Spielerverträgen vor.

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Das Handgeld hat die Funktion eines vorab gezahlten Gehalts. Als solches steht ihm als Gegenleistung die Vertragsunterzeichnung durch den jeweiligen Spieler gegenüber. Dabei genügt es, dass sich die Zahlung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt. Es besteht somit kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer getroffenen Handgeldvereinbarung und einer Transfervereinbarung.

Unabhängigkeit von Handgeldvereinbarung und Arbeitsverhältnis des Spielers

Das FG München stellt fest: Handgelder stellen auch keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar. Dafür müsste der Handgeldvereinbarung als Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung im Sinne der Tätigkeit des Spielers für den Verein gegenüberstehen. Für eine Rechnungsabgrenzung genügt es, wenn mit der Vorleistung ein zeitraumbezogenes Verhalten erwartet wird, welches wirtschaftlich als Gegenleistung für die Vorleistung verstanden werden kann.

Zudem muss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Vorleistung und der im Rahmen des Schuldverhältnisses zu erbringenden Leistung bestehen. Die Voraussetzung lag im oben aufgeführten Fall nicht vor. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist von der Handgeldvereinbarung zu trennen. Grund dafür ist, dass die einzige im Rahmen der Handgeldvereinbarung zu erbringende Leistung des Spielers, der Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem jeweiligen Verein ist. Die zwischen Spieler und Verein bestehenden konkreten Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind davon unabhängig. Die Zahlungspflicht bzgl. des Handgeldes wird somit bereits mit der bloßen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ausgelöst, wobei jedes weitere Verhalten des Spielers, wie z.B. die konkrete sportliche Leistung, während der Vertragsdauer dabei unbeachtlich ist.

Haben Sie Fragen zum Thema Handgeldzahlungen und deren Versteuerung? Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gern bei Ihren Anliegen. Kommen Sie gern auf uns zu!

FG München, Urteil vom 17.04.2023 – 7 K 414/22

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Katharina von Campenhausen

Rechtsanwältin und Steuerberaterin Katharina von Campenhausen ist als Of Counsel für unsere Kanzlei tätig. Vom Standort Berlin aus berät sie bundesweit gemeinnützige Körperschaften in allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts und des Steuerrechts.

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