DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Haftung des Unternehmens für fehlerhafte Zollanmeldung eines Mitarbeiters

Mrz 20, 17 • Zollrecht2 Kommentare

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2017 (RS C 679/15) entschieden, dass Unternehmen als juristische Personen für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren durch einen Mitarbeiter haften.

Schiff passiert mehrere Landesgrenzen auf dem Rhein

Im zu entscheidenden Fall wurden Transformatoren auf dem Rhein per Schiff aus der EU in die Schweiz transportiert und angemeldet. Bevor die Waren in der Schweiz entladen wurden, wurde das Schiff zurück nach Straßburg (Frankreich) gerufen, um dort eine Turbine aufzunehmen, die dann im Folgenden in die Niederlande transportiert werden sollte. Der Mitarbeiter des Unternehmens beorderte das Schiff, Kurs auf Straßburg zu nehmen, ohne die beiden zuvor in die Schweiz ausgeführten Transformatoren dem deutschen Zoll zu gestellen oder anzumelden.

Die Ware wurde daraufhin bei der Wiedereinfuhr in die Schweiz vom Deutschen Zoll erfasst. Dieser erhob Einfuhrabgaben für die zuvor erfolgte Rückfuhr in die EU, als das Schiff die Schweiz verließ, um Kurs auf Straßburg zu nehmen. Für diese Rückfuhr wurden Einfuhrabgaben von rund 122.000 Euro erhoben.

Wie muss die Ware angemeldet werden?

Zunächst wurde die Ware pflichtgemäß zur Ausfuhr aus der EU angemeldet und in die Schweiz transportiert. Beim anschließenden außerplanmäßigen Rücktransport hätte eine Einfuhr in die EU, z.B. zur vorrübergehenden Verwendung, angemeldet werden müssen. Da jedoch keine Anmeldung erfolgte, wurde die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.

Welche Folgen hat ein vorschriftswidriges Verbringen?

Das vorschriftswidrige Verbringen löst von Gesetzes wegen das Entstehen von Einfuhrabgaben aus. Es wird in diesen Fällen nicht mehr danach unterschieden, ob bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung überhaupt Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen, was im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen wäre.

Folglich entsteht die Zollschuld allein durch das nicht Gestellen der Ware. Die Frage nach Zollvergünstigungen wird nicht geprüft.

Als Zollschuldner kommen in Betracht:

  • der Mitarbeiter des liefernden Unternehmens,
  • der Spediteur,
  • der Mitarbeiter des Spediteurs und
  • nach dieser Rechtsprechung auch das liefernde Unternehmen selbst.

Gibt es Möglichkeiten der Heilung von Gestellungsmängeln?

In Betracht kommt eine Heilung und somit Rückerstattung der Einfuhrabgaben, wenn zur Überzeugung des Zolls feststeht, dass weder eine betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit bei Nichtgestellung vorlag und die übrigen Voraussetzungen für eine Zollfreiheit gegeben waren.

Auch zu dieser Frage hat sich der EuGH geäußert: Danach kommt es nicht darauf an, was das Unternehmen, welches die Gegenstände geliefert hat, im Sinn hatte. Stattdessen wird dem Unternehmen allein das tatsächliche Verhalten seines Mitarbeiters zugerechnet. Folglich kann sich ein Unternehmen nicht damit entschuldigen, dass es im Rahmen seiner Organisationsstruktur sichergestellt hat, „alles Notwendige getan zu haben, damit Fehler dieser Art nicht vorkommen“. Denn letztendlich wird ein Fehlverhalten der eingesetzten Mitarbeiter einem Unternehmen als eigenes Fehlverhalten zugerechnet.

Vorbeugen durch rechtliche Beratung und Schulungen

Vor dem geschilderten Hintergrund ist es für Unternehmen unabdingbar, bei der Auswahl von Exportbeauftragten Fingerspitzengefühl an den Tag zu legen und die Mitarbeiter regelmäßig durch Schulungen für ihre Aufgaben zu sensibilisieren und fortzubilden. Gerade bei Transporten in nicht-EU-Länder lohnt es sich zudem, sich vorab zollrechtlich beraten zu lassen.

Gerne unterstützen Sie unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht bei (fehlerhaften) Zollanmeldungen sowie der Prüfung von Im- und Exportrichtlinien.

Weiterlesen:
Der neue Zollkodex

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

2 Antworten zu "Haftung des Unternehmens für fehlerhafte Zollanmeldung eines Mitarbeiters"

  1. Hilal Karakus sagt:

    Sehr geehrter Damen und Herren,

    die ATB Nummern wurden bei der Zollanmeldung verwechselt. Die eine Atb nummer ist nicht mehr frei und die Ware muss verzollt werden was nun?

    • Sehr geehrte Frau Karakus,

      die ATB-Nummern werden bei der Zollanmeldung über ATLAS vom Zoll vergeben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist die Anmeldung an sich korrekt erfolgt, jedoch haben Sie bei der Ausfuhr die falsche Nummer gemeldet, die der Zoll auch akzeptierte. Das ist ein häufiger Fehler, dessen Korrektur ATLAS so nicht vorsieht. Der Zoll kann dies korrigieren und Sie sollten es korrigieren lassen. Eine Absprache zum konkreten Vorgehen ist jedoch notwendig, weil es keine einheitliche Handhabung gibt. Gerne können wir Sie dabei unterstützen, wenn Sie Unterstützung benötigen sollten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Bartosz Dzionsko

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
VSN Insider – Vermögen | Stiftung | Nachfolge (6x jährlich)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *