Der Geschäftsführer einer GmbH ist, so die hinlängliche Auffassung, im Falle einer Liquidation der Gesellschaft nicht privat haftbar. Doch das sich in einem tatsächlichen Haftungsfall mögliche Ansprüche nicht nur auf das Kapital und die Stammeinlagen einer Gesellschaft beschränken können, ist vielen häufig nicht bewusst.
Neben Vermögenswerten wie dem Mobiliar oder Gebäuden, deren Eigentümer die GmbH zum Zeitpunkt der Haftung ist, kann sich die Verantwortlichkeit bis auf die Privatvermögen der Geschäftsführung erstrecken. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG die Verletzung von Obliegenheiten der Geschäftsführung wie nicht ordnungsgemäße Buchführung oder Bilanzierung. Häufiger Stolperstein: das ordentliche Abführen der anfallenden Steuern wie Körperschafts-, Kapitalertrags-, Gewerbe und/oder Umsatzsteuer.
Auch faktische Geschäftsführer haften
Ebenfalls betroffen sind neben den angestellten und ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführern auch solche, die durch ihr Handeln die tatsächliche Geschäftsführung leiten – sogenannte faktische Geschäftsführer. Wer Versäumnis halber oder bewusst, ohne im Handelsregister als ordentlicher Geschäftsführer eingetragen zu sein, als solcher agiert, kann laut Urteil des BGH vom 11. Juli 2005 ebenfalls zu Haftungszwecken belangt werden. Er hat „die haftungsrechtlichen Folgen einer Versäumung“ seiner Pflichten ebenso zu tragen wie ein ordentlicher Geschäftsführer. Um als faktischer Geschäftsführer zu gelten, muss laut BGH deutlich zu erkennen sein, dass der Betroffene die Geschicke der GmbH leitet. Er muss also auch nach außen die Tätigkeiten einer typischen Geschäftsführung verkörpern.
Vorsicht bei finanziellen Schwierigkeiten
Besonders bei finanziellen Problemen der GmbH gilt es ordnungsgemäß zu agieren. Schnell werden bei Verlusten des Stammkapitals das verspätete Anzeigen und das fehlende Einberufen der Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer zum Verhängnis. Neben Schadensersatzansprüchen werden dann auch Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet, sobald das Stammkapital vollständig aufgebraucht und fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können. Dieser sowie der in § 64 GmbHG festgestellten Haftung von Zahlungen unterliegt auch der faktische Geschäftsführer, wenn sich seine Befugnisse auf den betreffenden Teil erstrecken.
Gleichzeitige Haftung von ordentlichem und faktischem Geschäftsführer
Die Vermutung, dass sich bei Existenz eines faktischen Geschäftsführers jegliche Haftungsrisiken ausschließlich auf diesen beschränken, wurde im Jahr 2008 vom Finanzgericht Hamburg zerstreut. Demnach ist eine Inanspruchnahme beider Geschäftsführer möglich, habe der ordentliche Geschäftsführer doch bei mangelndem Zugriff auf die Geschehnisse innerhalb seiner Gesellschaft die Möglichkeit der Niederlegung seines Amtes. Eine Entschuldigung seitens des ordentlichen Geschäftsführers mit Verweis auf eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten ist somit ausgeschlossen.
Beide Urteile verdeutlichen die Signifikanz einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Durch entsprechende Beratung, fristgerechte Abgabe erforderlicher Mitteilungen und ordentliche Bilanzierung können Risiken stark eingeschränkt und das Hauptaugenmerk auf den Geschäftserfolg gelegt werden.
FG Hamburg, Aktenzeichen 3 K 222/06
BGH, Az. II ZR 235/03
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