Gründung kommunaler Stiftungen in NRW grundsätzlich unzulässig

Die Gründung kommunaler Stiftungen in Nordrhein-Westfalen ist künftig nur noch in Ausnahmefällen möglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 19.12.2012 entschieden. Es wies damit die Klage eines kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmens auf Anerkennung einer Stadtwerke-Stiftung ab.

Eine Stadtwerke GmbH war als alleinige Gesellschafterin an einem kommunalen Energie- und Wasserversorgungsunternehmen beteiligt. Einzige Gesellschafterin der Stadtwerke GmbH war wiederum die Stadt. Das Versorgerunternehmen beabsichtigte die Errichtung einer Stadtwerke-Stiftung mit einem Anfangsvermögen von 1 Million Euro.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde verweigerte der Stiftung allerdings die Anerkennung. Und auch die Gerichte gestatteten die Stiftungsgründung nicht. Nach § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ist es nämlich verboten, Gemeindevermögen in eine Stiftung einzubringen. Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in ein Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Diese Vorschrift sei, so das OVG Münster, ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, aus dem sich die Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts ergebe.

Hintergrund der strengen Regelungen der Gemeindeordnung sei zum einen der Gedanke, dass das dauerhafte Weggeben von Gemeindemitteln die finanzielle Beweglichkeit der Gemeinde in Zukunft einschränken könnte. Außerdem würden durch solche Stiftungsgründungen die Position des Gemeinderates geschwächt und die Grundsätze der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplanes tangiert. Damit führe eine Anerkennung der Stiftung letztlich zu einer Gemeinwohlgefährdung, so das Gericht. Sie hätte die Schaffung und finanzielle Ausstattung einer Rechtspersönlichkeit zur Folge, die unter demokratischen Gesichtspunkten allenfalls eingeschränkt kontrollierbar ist.

Hinweis: Mit diesem Urteil sind – zumindest in NRW – kommunale Stiftungen nicht mehr möglich. Einen interessanten Ausweg lässt das OVG allerdings zu: Wenn die Stiftungserrichtung nicht mit der Vermögensausstattung durch die Kommune oder durch eine ihrer Tochtergesellschaften „steht und fällt“, sondern bereits im Stadium der Stiftungserrichtung „gesicherte Erkenntnisse über eine quantitativ bedeutsame finanzielle Beteiligung Dritter am Stiftungsvermögen vorliegen“, mag die Errichtung einer Stiftung tatsächlich einmal einen Mehrwert schaffen, der ihre Anerkennung rechtfertigt. Mit anderen Worten: Will eine Kommune eine Stiftung errichten, wird das künftig nur gelingen, wenn sie die Bevölkerung oder sonstige Dritte zum Mitmachen bewegen kann. Dies wiederum setzt eine ausreichende Legitimation des Stiftungsprojekts voraus. Einem vorschnellen und ggf. unbemerkten „Verschieben“ von kommunalen Mitteln (= Steuergeldern) in Stiftungen als unkontrollierbare „Nebenhaushalte“ wird so auf effiziente Art und Weise ein Riegel vorgeschoben.

Ob die Aufsichtsbehörden und Gerichte in anderen Bundesländern den Erwägungen des OVG Münsters folgen, bleibt übrigens abzuwarten. Ähnliche Vorschriften, wie § 100 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, gibt es jedenfalls auch in anderen Bundesländern.

OVG Münster, Urteil v. 19.12.2012, Az. 16 A 1451/10.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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