Im Internet gibt es kein generelles „Recht auf Vergessenwerden“ – dies urteilte nun der Bundesgerichtshof. Er entschied sich damit gegen das Begehren eines Mannes, der eine negative Berichterstattung aus dem Jahr 2011 in Zusammenhang mit seiner Person aus der Google-Trefferliste entfernt haben wollte.
Auch negative Berichte gehören zur Meinungs- und Pressefreiheit
Der Kläger arbeitete als Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Nachdem der Verband im Jahr 2011 ein Defizit von knapp einer Million Euro aufwies und der Kläger sich kurz vor Veröffentlichung der negativen Zahlen krankgemeldet hatte, berichtete die Lokalpresse über die Vorgänge unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Dieser wendete sich im Jahr 2017 erstmals gegen das Anzeigen von diesen Berichten in der Trefferliste von Google, nachdem man als Suchanfrage seinen Namen eingegeben hatte.
Auslistungsanspruch nur nach Gesamtabwägung aller Umstände
Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowohl Klage als auch Berufung abgewiesen hatten, wies nun auch der höchste deutsche Gerichtshof die Revision des Klägers zurück. Der für Datenschutz zuständige VI. Zivilsenat stellte in seinem Urteil fest, dass dem Kläger kein sogenannter Auslistungsanspruch, wie er in der DSGVO zu finden ist, zusteht.
Für einen solchen Auslistungsanspruch müsste laut BGH eine umfassende Grundrechtsabwägung zugunsten des Klägers ausfallen, was in dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall sei. Bei der Grundrechtsabwägung ist neben allen relevanten Umständen des Einzelfalles auch die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person zu beachten. Weiter seien ebenfalls den Rechten von Google, den Interessen der Nutzer der Suchmaschine sowie der Öffentlichkeit und der Presse- sowie Meinungsfreiheit in der Gesamtabwägung Rechnung zu tragen.
Im konkreten Fall sei die Abwägung unter anderem aufgrund der fortdauernden Rechtmäßigkeit der Berichterstattung gegen den Kläger ausgefallen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, seit der Berichterstattung immerhin neun Jahre, sei eine Auslistung dem Kläger nicht zuzusprechen gewesen, zu groß sei der Verband und zu erheblich das öffentliche Interesse an den Vorgängen desselben gewesen.
Juristische Einschätzung zum Löschungserfolg empfehlenswert
Das Urteil zeigt, dass trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, Suchergebnisse in Onlinesuchmaschinen löschen zu lassen, die tatsächliche Umsetzung eines solchen Begehrens sich häufig schwierig gestaltet. Obwohl Google eine Maske anbietet, um direkt Löschanträge zu stellen, ist dieser Weg nur äußerst selten von Erfolg gekrönt.
Der vorliegende Fall zeigt, dass auch der Klageweg nicht immer das gewünschte Ergebnis herbeiführen kann. Für die vom Gericht herausgearbeitete notwendige Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles ist in jedem Fall juristische Fachexpertise zu empfehlen, die die Erfolgsaussichten für ein häufig jahrelanges und kostspieliges Löschungsverfahren frühzeitig klar definieren kann. Gern sind wir Ihrer Organisation bei allen Löschbegehren behilflich.
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