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Facebook erringt Teilerfolg gegen Kartellamt

Teilerfolg für Facebook

Als im Februar dieses Jahres das Bundeskartellamt verkündete, Facebook nutze seine vorherrschende Stellung für unzumutbare Nutzungsbedingungen zulasten seiner Nutzer aus, war ein gewaltiges Raunen in der digitalen Welt zu vernehmen. Da traute sich doch tatsächlich die deutsche Aufsichtsbehörde, dem mächtigen Internetgiganten die Stirn zu bieten, indem sie Facebook auferlegte, Verknüpfungen von Nutzeraccounts des Facebook-Universums erst nach ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Nutzers vornehmen zu dürfen. Zu Facebook gehören u.a. auch die Dienste WhatsApp, Instagram, Oculus und Masquerade.

Kartellamt will unerlaubter Datenverarbeitung vorbeugen

Das Kartellamt fürchtete eine unerlaubte Verarbeitung von unterschiedlichsten Daten der Nutzer, die von alldem gar nichts mitbekämen – schließlich reiche das einmalige Akzeptieren der Facebook-Nutzungsbedingungen schon aus, um den Austausch der Daten von Nutzern, die sich bei mehreren Facebook-Diensten angemeldet haben, zu erlauben. Dadurch kann die Werbung, über die sich Facebook finanziert, noch individueller an die persönlichen Umstände des Nutzers wie Konsumverhalten, Interessen, Kaufkraft und Lebenssituation angepasst werden.

Zweifel an Rechtmäßigkeit des Kartellamtvorgehens

Nun jedoch kippte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 26.08.2019 die vom Bundeskartellamt vorgegebene zwölfmonatige Frist zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wie beispielsweise eine ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zum Verknüpfen ihrer diversen Facebook-Accounts aufgrund eines Eilantrags von Facebook. Der Internetkonzern müsse für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufgrund „ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Anordnung des Bundeskartellamts zunächst die geforderten Maßnahmen nicht umsetzen.

Muss final der EuGH entscheiden?

Mit dem Urteil des OLG Düsseldorf schwinden gleichzeitig auch die Chancen im Hauptsacheverfahren, das sich erfahrungsgemäß noch mehrere Monate hinziehen dürfte, falls nicht sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine endgültige Entscheidung fällen muss.

Schließlich gilt es als eher unwahrscheinlich, dass derselbe Senat des OLG, der nun in einem 37-seitigem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Rechtsinterpretation des Bundeskartellamtes äußert, im Endurteil vollkommen anders entscheiden wird.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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