Geschäftsführer einer GmbH sehen sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund ihrer Organstellung vielen Haftungsrisiken ausgesetzt. Denn sie können von Gläubigern der GmbH im Wege der Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden – mit ihrem persönlichen Vermögen, direkt und unmittelbar.
Diese Risiken ergeben sich gerade aus arbeitsrechtlicher Sicht, weil ein Geschäftsführer die Einhaltung von Arbeitgeberpflichten und nach deutschem Arbeitsrecht zwingenden Vorschriften sicherstellen muss. Eine solche zwingende Vorschrift ist die Pflicht zur Zahlung von gesetzlichem Mindestlohn, welcher 2023 bei 12 Euro/Stunde liegt.
Zahlt etwa eine GmbH ihrem Arbeitnehmer nicht den Mindestlohn, liegt darin ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), der sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet werden kann. Doch haftet hierfür auch der Geschäftsführer persönlich?
BAG: Kein Schadenersatzanspruch gegen Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen MiLoG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 30.03.2023 (Aktenzeichen 8 AZR 120/22) entschieden, dass sich die persönliche Durchgriffshaftung von Geschäftsführern nicht auf die Nachzahlung des gesetzlichen Mindestlohns erstreckt.
Der Kläger war bei einer GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagten waren für die Gesellschaft als Geschäftsführer tätig. Als die GmbH den Arbeitslohn über mehrere Monate hinweg verspätet zahlte, trat der Kläger im Juni 2017 nicht zur Arbeit an und machte ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend. Für diesen Monat erhielt er keine Vergütung. Der Kläger verklagte die Geschäftsführer daher persönlich, weil er der Ansicht war, dass ihm für Juni 2017 zumindest der gesetzliche Mindestlohn im Rahmen eines deliktischen Schadensersatzanspruches zustand. Für den ordnungswidrigen Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns wären die Beklagten als Geschäftsführer persönlich verantwortlich. Dem schloss sich das BAG nicht an und wies die Klage ab.
Durchgriffshaftung – nur bei Verletzung eines Schutzgesetzes
Das BAG begründet seine Entscheidung mit dem allgemeinen Haftungsregime einer GmbH, nach dem für Schadensersatzansprüche von Gläubigern der Gesellschaft die deliktische Durchgriffshaftung eines Geschäftsführers nur dann einschlägig sein soll, wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. Denn die Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH soll in erster Linie auf das Verhältnis zur Gesellschaft und auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein.
Ein besonderer Haftungsgrund liegt z.B. dann vor, wenn ein Geschäftsführer gegen ein Schutzgesetz verstößt. Ein Schutzgesetz ist ein gesetzliches Gebot oder Verbot, welches klar und deutlich bestimmt, wann es verletzt ist, welche Interessen und welchen Personenkreis es schützt. Es kommt dabei auf Zweck und Inhalt dieser Norm an.
Die Vorschrift nach dem MiLoG, die bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch den Arbeitgeber ein Bußgeld vorsieht, stellt kein solches Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer der Gesellschaft dar – jedenfalls nicht im Verhältnis zu den Geschäftsführern, so das BAG.
Denn der Zweck der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns liegt in der Existenzsicherung der Arbeitnehmer und in der Entlastung des sozialen Sicherungssystems. Dies wird durch die Bußgeldvorschrift abgesichert, sofern ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht selbst durchsetzen will oder kann. Eine persönliche Haftung der Organe der Gesellschaft sei von der Gesetzessystematik nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
Damit setzt das BAG der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers jedenfalls im Rahmen des MiLoG Grenzen.
Achtung: Bußgeld für Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit
Zu beachten ist aber, dass ein Geschäftsführer als Organ der GmbH bei einem Verstoß gegen das MiLoG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Anders als bei dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch besteht daher jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht ein erhöhtes Risiko, dass sich ein Bußgeldbescheid auch auf ihn persönlich erstreckt.
WINHELLER berät Geschäftsführer
Da neben den strafrechtlichen Risiken grundsätzlich auch die Geschäftsführerhaftung sehr weitreichend ist, empfehlen wir allen Geschäftsführern bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Deutschland auf die Verwendung von wirksamen Arbeitsverträgen sowie auf die Einhaltung arbeitnehmerschützender Normen zu achten. WINHELLER berät Geschäftsführer in allen Fragen des Arbeitsrechts und unterstützt bei der Erstellung von Arbeitsverträgen. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu.
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